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7. Dezember 2020
03.12.2020 | Zivilrecht:
Keine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis
Der VI. Zivilsenat des BGH bekräftigte auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 29.09.2020, Az: VI ZR 271/19 seine jahrelange Rechtsprechungspraxis und lässt eine Abrechnung und Erstattung auf Neuwagenbasis für den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall nur zu, wenn tatsächlich ein Neu-Ersatzwagen angeschafft wird.
Zum Sachverhalt:
Am 25.10.2017 wurde vom Kläger eine Mazda CX-5 zugelassen, welcher dieser zu einem Preis von 37.181,00 € neu erworben hatte.
Keinen Monat später, mit einer Gesamtlaufleistung von 571 km, hatte der Kläger damit unverschuldet einen Verkehrsunfall. Laut Gutachten würden für die Reparatur 5.287,43 € brutto anfallen, sowie eine Wertminderung von 1.000,00 €.
Das LG Darmstadt sprach dem Kläger im Wesentlichen den Neupreis zzgl. Sachverständigenkosten und Kostenpauschale zu. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG Frankfurt/Main das Urteil auf und sprach dem Kläger die Netto-Reparaturkosten, die Wertminderung, Sachverständigenkosten sowie Kostenpauschale zu, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgte der Kläger nun weiterhin seinen Anspruch auf Ersatz auf Neuwagenbasis.
Die obersten Richter wiesen das klägerische Begehren ab und bestätigten die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass keine Erstattung auf Neuwagenbasis erfolgen könne.
Sie stellten fest, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Schadenausgleich in Höhe des Neuwagenpreises rechtlich nur gerechtfertigt sei, wenn er sein zu schützendes „besonderes Interesse“ durch die Anschaffung eines Neufahrzeuges nachweist. Nur dann sei die „…an sich unwirtschaftliche Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren…“.
Damit bekräftigte das Gericht nochmals seine seit der Entscheidung vom 09.06.2009 (Az: VI ZR 110/08) bestehende Rechtsauffassung, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen, eine die den Reparaturaufwand übersteigende Entschädigung gerechtfertigt sei.
Diese sind:
- Das Fahrzeug ist nicht älter als 1 Monat (Beginn mit Zulassung)
- Fahrleistung nicht höher als 1.000 km (ausnahmsweise nicht höher als 3.000 km)
- Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt
- Der Geschädigte erwirbt tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug
Letzteres hatte der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht nachgewiesen, so dass seine Revision zurückgewiesen wurde.
Exkurs:
Unabhängig von der hier im Vordergrund stehenden Frage der Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeuges ist aber stets zu prüfen, ob die Beschädigung des Fahrzeuges „erheblich“ ist. Dies muss anhand des Gutachtens im Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung vom Tatrichter beurteilt werden. Indiz ist z.B. die Höhe der zu ermittelnden merkantilen Wertminderung.
Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin