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23.03.2022 | Versicherungsrecht:

Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der unter anderem für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständige 6.Senat des Bundesgerichtshofs hat sich am 15.02.2022 (Az: VI ZR 937/20) gegen eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes ausgesprochen und hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Die Richter halten es für erforderlich, für die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eines Geschädigten „eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles“ vorzunehmen, insbesondere das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Nur eine solche Gesamtbetrachtung nicht aber eine streng rechnerische, wie bei der „taggenauen Berechnung“, soll für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung dienen.

Die obersten Richter setzen nach wie vor bei der Ermittlung des Schmerzensgeldes auf die Schwere der Verletzung, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzen und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

Dieser Gesamtbetrachtung als Grundlage für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird nach Auffassung der obersten Richter eine taggenaue Berechnung nicht gerecht. Letztere stellt ab auf die unterschiedlichen Behandlungsstufen und die Stufen der Schadensfolgen. So wird in einem 1. Schritt (Stufe 1), unabhängig von der konkreten Verletzung, auf Tagessätze, orientiert wiederum an der jeweiligen Behandlungsphase in den klinischen Einrichtungen (Intensiv-, Normalstation, Reha-Einrichtung) gemessen an einem Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens abgestellt. Im weiteren Schritt (2.Stufe) werden Zu- und Abschläge vorgenommen, abhängig von Vorerkrankungen und dem damit einhergehenden Risiko eines unfallunabhängigen Versterbens des Geschädigten. Auf der 3.Stufe, im konkreten Fall vor der Vorinstanz nicht berücksichtigt, können Dauerschäden zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen.

Die Richter des 6. Senates entschieden, dass bei dieser Art von Schmerzensgeldbemessung man dem Einzelfall nicht gerecht werde und verwies auf die individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, welche sich rechnerisch nicht ermitteln lasse.

Weitere Informationen zum Versicherungsrecht
 

Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin

 

 

 

 

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