mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • RA-Fachangestellte
  • Aktuelles
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Steuerrecht
Ist ein Therapiehund ein Arbeitsmittel für eine Lehrerin?
7. Juni 2019
gesellschaftsrecht
Bedarf die Verfügung über GmbH-Vermögen einer Gesellschafts­versammlung?
17. Juni 2019

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

13.06.2019 | Arbeitsrecht:

KEINE VERZUGSPAUSCHALE BEI VERSPÄTETER GEHALTSZAHLUNG

Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung der „40,00-Euro-Verzugspauschale“ verpflichtet.

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im BGB § 288 V neu eingefügt. Dort ist geregelt, dass der Gläubiger einer Forderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, zusätzlich zum konkreten Verzugsschaden Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass § 288 Abs. 5 BGB bei verspäteten Gehaltszahlungen nicht gilt. Begründet wird dies mit der Sonderregelung des § 12 a I ArbGG, der eine andere Kostenregelung im Falle arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen enthält. Diese Vorschrift regelt z. B. im Übrigen, dass im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung jede Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, unabhängig davon, ob sie unterliegt oder obsiegt. Gleiches gilt vom Grundsatz her auch für außergerichtliche arbeitsrechtliche Aufforderungsschreiben.

Somit steht nunmehr fest, dass die Verzugspauschale im Falle verspäteter Gehaltszahlungen nicht zu leisten ist.

 

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
24. Mai 2022

Zulässigkeit einer Probezeitkündigung gegenüber einem nicht geimpften Arbeitnehmer


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
10. März 2022

Erforderlichkeit mehrerer BEM-Gespräche (betriebliches Eingliederungsmanagement)!


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
18. Februar 2022

Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist bei der Beantragung von Brückenteilzeit


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • xing
© 2022 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Verwalten von Dienstleistungen Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}