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13.06.2019 | Arbeitsrecht:
KEINE VERZUGSPAUSCHALE BEI VERSPÄTETER GEHALTSZAHLUNG
Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung der „40,00-Euro-Verzugspauschale“ verpflichtet.
In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde im BGB § 288 V neu eingefügt. Dort ist geregelt, dass der Gläubiger einer Forderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, zusätzlich zum konkreten Verzugsschaden Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass § 288 Abs. 5 BGB bei verspäteten Gehaltszahlungen nicht gilt. Begründet wird dies mit der Sonderregelung des § 12 a I ArbGG, der eine andere Kostenregelung im Falle arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen enthält. Diese Vorschrift regelt z. B. im Übrigen, dass im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung jede Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, unabhängig davon, ob sie unterliegt oder obsiegt. Gleiches gilt vom Grundsatz her auch für außergerichtliche arbeitsrechtliche Aufforderungsschreiben.
Somit steht nunmehr fest, dass die Verzugspauschale im Falle verspäteter Gehaltszahlungen nicht zu leisten ist.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht