Rechtsanwalt für Markenrecht in Nürnberg – FÜR NATIONALE UND INTERNATIONALE MARKEN

Ein zentraler Schwerpunkt unserer juristischen Kompetenzen als Wirtschaftskanzlei in Nürnberg ist das Markenrecht. Das Markenrecht umfasst vor allem das Recht an eingetragenen Marken wie etwa Wörter, Bilder, Logos, aber auch dreidimensionale Gestaltungen wie Produktverpackungen oder Displays. Darüber hinaus zählen auch Geschäftsbezeichnungen wie beispielsweise Firmennamen zu geschützten Kennzeichen im Sinne des Markenrechts.

 

Wir bieten eine umfassende Beratung und Vertretung zu folgenden Aufgabenstellungen an

  • Überprüfung der Schutzfähigkeit
  • Recherche nach möglichen älteren Rechten Dritter, aus welchen Ansprüche drohen können
  • Beratung über zweckmäßige Schutzrechtsstrategien
  • Anmeldung von deutschen, europäischen und international registrierten Marken
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen (vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz) aus eingetragenen Marken oder Firmennamen durch Abmahnung, einstweilige Verfügung,
  • Klage oder Hinterlegung von Schutzschriften
  • Verwertung der Marken durch Gestaltung oder Überprüfung von Kauf- und Lizenzverträgen

 

Recht für nationale und internationale Marken

Markenrechte können gleichermaßen auf nationaler, auf europäischer und auf internationaler Ebene Gültigkeit haben. Als Spezialisten für Markenrecht unterscheiden wir zwischen Wortmarken und Bildmarken. Wortmarken beziehen sich auf das geschriebene Wort, Bildmarke auf die grafische Form zum Beispiel eines Logos. In der Praxis haben sich auch vielfache Kombinationen etabliert. Wort- und Bildmarken gibt es als nationale Marken, als EU-Marken und als IR-Marken mit internationaler Gültigkeit. Damit ein spezialisierter Rechtsanwalt Markenschutz effektiv begründen kann, ist es zunächst erforderlich, mit dem zukünftigen Markeninhaber den voraussichtlichen territorialen Geltungsbereich zu definieren. Schon aufgrund der Aktivitäten im global zugänglichen Internet erscheint es immer häufiger sinnvoll, den Markenschutz für das Unternehmen oder ein Produkt nicht nur im eigenen Land sondern gleich von Anfang an europäisch oder global anzulegen.

Die akribische Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern ist ein wichtiger Bestandteil bei der Analyse der in Betracht kommenden Länder. Existieren bereits ältere Markenrechte in den ausgesuchten Ländern, ist ein neuer Markenschutz kategorisch ausgeschlossen. Als spezialisierte Kanzlei für Wirtschaftsrecht in Nürnberg können wir die Markenrechte auch im grenzüberschreitenden Wirkungsraum überprüfen und eine verbindliche Expertise erstellen.

 

Kompetente Rechtsberatung bietet optimalen Schutz

Bestehen bisher keine anderen Markenrechte, schneiden wir in einem dritten Schritt die zu schützende Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zu. Hierbei stellen wir als spezialisierte Rechtsanwälte für Markenrecht sowohl die Auswahl und die Gestaltung der Marke als auch die einwandfreie Klassifizierung mit Hilfe der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen nach der sogenannten „Nizzaer Klassifikation“ in den Fokus unserer Beratung. Zielsetzung dabei ist, dass der Markenanmelder bei allen zukünftigen Aktivitäten mit seiner neuen Marke juristisch optimal abgesichert ist.

Im letzten Schritt wird die ausgewählte Marke für eine Markenanmeldung bei den zuständigen Markenämtern aufbereitet und ausgearbeitet. Die Markendokumente werden beim entsprechenden Markenamt in digitaler Form dauerhaft prioritätswahrend hinterlegt. Mit einer Markenurkunde wird dem Anmelder der erfolgreiche Abschluss des Registrierungsverfahrens dokumentiert. Nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist ist die Marke auch formell bestandskräftig und kann im Geschäftsverkehr verwendet werden. Mit dem ®-Zeichen am Markennamen darf der Markeninhaber zukünftig auch nach außen kommunizieren, dass die Marke offiziell registriert ist.

 

Konflikte zwischen Marken- und Domainrecht in Zeiten des Internets

Als spezialisierte Wirtschaftsanwälte werden wir immer wieder im Markenrecht mit der Frage konfrontiert, ob eine eingetragene Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain behindern kann. Grundsätzlich gilt hier, dass der berechtigte Markeninhaber von einem unberechtigten Domainbetreiber eine Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain verlangen kann. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Domain für Waren und Dienstleistungen genutzt wird, die von der Marke geschützt sind. Bei Produktgattungen, die von der Marke nicht abgedeckt sind, lässt sich dieser Anspruch leider nicht durchsetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche – wie etwa ein Anspruch auf Schadensersatz – hängen vom Grad der Fahrlässigkeit bzw. vom Nachweis des Vorsatzes beim unberechtigten Betreiber der Domain ab. Eine eingehende Beratung durch unsere Kollegin Nicola Scholz-Recht als Rechtsanwalt für Markenrecht in Nürnberg sorgt hier in jedem Einzelfall für juristische Klarheit.