mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Steuerrecht
Verzugszinsen bei Steuernachzahlung verfassungswidrig
7. Oktober 2021
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis in Tabellenform ist unzulässig! 
15. Oktober 2021
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

14.10.2021 | Arbeitsrecht:

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes vom Arbeitsgericht Cottbus bestätigt

Das Arbeitsgericht Cottbus hat in einem Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20 – entschieden, dass dann, wenn in einem Dienstleistungsbetrieb ein physischer Kundenkontakt besteht, der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anzuordnen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter ein Attest, aus dem hervorgeht, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der MNS-Pflicht befreit ist.

Das Unternehmen sah keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit (ohne physischen Kundenkontakt), weshalb es das Arbeitsverhältnis kündigte. Das Arbeitsgericht Cottbus hat diese Entscheidung bestätigt.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Es ist allerdings fraglich, ob man aus diesem Urteil allgemeine Schlussfolgerungen ziehen kann oder ob derartige Fälle jeweils einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu unterziehen sind.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht
 

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
28. Dezember 2022

Videoaufzeichnungen und elektronische Zugangserfassungssysteme


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
21. Oktober 2022

Keine Beweislast-Erleichterungen für den Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
1. August 2022

Novelliertes Nachweisgesetz – Neue Vorgaben für Arbeitgeber


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}