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14.10.2021 | Arbeitsrecht:
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes vom Arbeitsgericht Cottbus bestätigt
Das Arbeitsgericht Cottbus hat in einem Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20 – entschieden, dass dann, wenn in einem Dienstleistungsbetrieb ein physischer Kundenkontakt besteht, der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anzuordnen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter ein Attest, aus dem hervorgeht, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der MNS-Pflicht befreit ist.
Das Unternehmen sah keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit (ohne physischen Kundenkontakt), weshalb es das Arbeitsverhältnis kündigte. Das Arbeitsgericht Cottbus hat diese Entscheidung bestätigt.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Es ist allerdings fraglich, ob man aus diesem Urteil allgemeine Schlussfolgerungen ziehen kann oder ob derartige Fälle jeweils einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu unterziehen sind.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht