04.05.2022 | Bankrecht:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nimmt eine schwäbische Genossenschaftsbank auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatte für ein ursprünglich „kostenfreies“ Girokonto mittels der heute unwirksamen Fiktionsklausel Gebühren eingeführt. Als Reaktion auf das Urteil des BGH vom 27.04.2021 (Az.: XI ZR 26/20) hatte sich die Bank mit folgenden Worten an die Kunden des betroffenen Kontos gewandt:
„Deshalb unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot:
Wir belassen es bei dem VR-SchwabenKontoPrivat bei einem monatlichen, pauschalen Kontoführungspreis von 5 Euro und den darin beinhalteten Dienstleistungen gemäß beiliegender Anlage. Dies beinhaltet, dass Sie auf die Rückerstattung der monatlichen Kontoführungspreise seit deren Einführung am 01.01.2020 uns gegenüber verzichten und wir den monatlich zahlbaren Kontoführungspreis in Höhe von 5 Euro weiterhin erhalten. Dafür geben wir Ihnen eine Preisgarantie für die Kontoführung des VR-SchwabenkontoPrivat bis zum 31.12.2022 in Höhe von weiterhin monatlich 5 Euro! Dieses Angebot bedarf Ihrer Zustimmung! Wir bitten Sie daher, sich die Annahme dieses Angebotes bis zum 15.10.2021 zu überlegen.
[…]
Was passiert, wenn Sie das Angebot nicht annehmen? Haben Sie dann bis zum 15.10.2021 uns gegenüber weder ausdrücklich noch durch die aktive Inanspruchnahme einer der soeben aufgelisteten Dienstleistungen die Zustimmung erklärt, kommen wir nicht umhin, den Kontovertrag Ihnen gegenüber mit einer Kündigungsfrist von weiteren 2 Monaten zu kündigen. Unsere Vertragsbeziehung im Hinblick auf das VR-SchwabenkontoPrivat wäre dann beendet. Selbstverständlich können Sie Ihr VR-SchwabenKontoPrivat jederzeit fristlos und kostenfrei kündigen.“
Die Verbraucherzentrale hatte u.a. argumentiert, die Androhung einer Kündigung des Girovertragsverhältnisses für den Fall eines nicht fristgerecht erklärten Verzichts auf Erstattung der Kontoführungsgebühren im oben zitierten Schreiben vom 9.7.2021 stelle eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Die Androhung der Kündigung sei, wie die Kündigung selbst, rechtswidrig, da der Rückzahlungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH uneingeschränkt bestehe. In der Verknüpfung mit dem erstrebten Verzicht auf Rückerstattung liege eine Nötigung und eine unzulässige Beeinflussung der betroffenen Kunden, damit diese auf das ihnen zustehende Recht auf Rückerstattung der Kontoführungsgebühren verzichten.
Dem hat sich das LG Stuttgart nicht angeschlossen: Das im Streit stehende Schreiben sei klar und eindeutig sowie in sachlichem Ton verfasst, so dass eine Wettbewerbswidrigkeit wegen der „Verwendung drohender Formulierungen“ nicht in Betracht komme. Es liege auch keine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG) vor, weil die Kündigung rechtlich zulässig wäre. Das ordentliche Kündigungsrecht der Bank erkennt das LG Stuttgart an und verneint jeden Kontrahierungszwang außerhalb des Anwendungsbereichs des sog. Basiskontos. Die Bank habe angekündigt, die notwendige Mindestkündigungsfrist einzuhalten. Eine Einschränkung des Kündigungsrecht ergebe sich auch nicht aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebot.
Die Verbraucherzentrale hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die vor dem OLG Stuttgart unter dem Az. 2 U 34/22 geführt wird.
Das Urteil verdient Zustimmung. Bei aller Regulatorik und immer detaillierteren Verbraucherschutznormen gerät leicht in Vergessenheit, dass sich private Banken auch auf ihre eigene Privatautonomie stützten dürfen. Diese beinhaltet das Recht, ohne Rechtfertigungslast Verträge zu schließen und wieder zu beenden. Wo ein Recht zur ordentlichen Kündigung ohne jede Voraussetzung ausgeübt werden dürfte, darf die Ausübung dieses Rechts auch von einem Kundenverhalten abhängig gemacht werden. Bei Lichte besehen schränkt die Bank dadurch ihr voraussetzungsloses Recht sogar sein, da sie sich bindet, hiervon gerade keinen Gebrauch zu machen, wenn der Kunde das Angebot der Bank annimmt. Es liegt keine „Drohung“ vor, sondern nur die Ankündigung, wie sich die Bank verhalten wird, wenn sich der Kunde in einer bestimmten Art und Weise (nicht) verhalten wird. Nun bleibt abzuwarten, ob dies das OLG Stuttgart auch so sieht.
(LG Stuttgart Urt. v. 15.2.2022, Az. 34 O 98/21 KfH)
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Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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