05.07.2019 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Der III. Senat wies die Revision des Klägers gegen ein Urteil des OLG Celle zurück, das behauptete Schadenersatzansprüche als jedenfalls verjährt abgelehnt hatte, da der Kläger ein Beratungsprotokoll samt Risikohinweisen unterzeichnet hatte. Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, nicht anlegergerecht beraten worden zu sein.
Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger war ein vermögender und erfolgreicher Unternehmer. 2005 beteiligte er sich auf Empfehlung der von MG&P in den Vorinstanzen vertretenen Beratungsgesellschaft an einem geschlossenen Tankerfonds. Im Zuge der Beratung unterschrieb er ein Beratungsprotokoll, auf welchem sein Anlegerprofil als „risikobewusst“ bezeichnet wird. Das Beratungsprotokoll enthält einen graphisch hervorgehobenen Abschnitt, der mit „Risiken der Beteiligung“ überschrieben ist und u.a. auch vor einem möglichen Totalverlust warnt. Der Kläger hatte schriftsätzlich und persönlich angehört behauptet, ein sicherheitsorientierter Anleger gewesen zu sein. Um den Vorwurf zu entgehen, dass ihm dann die Diskrepanz zu den eindringlichen Risikohinweisen doch hätte auffallen müssen, hatte er durch seine Prozessbevollmächtigten zu Protokoll erklärt, sich hilfsweise auch die Eintragung auf dem Protokoll, wonach er risikobewusst gewesen sei, zu eigen zu machen. Die Beteiligung habe ihm indes nicht empfohlen werden dürfen, weil diese ein spekulatives Investment darstelle und mehr voraussetze, als „nur“ eine gesteigerte Risikobereitschaft.
Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle hatte die Klage keinen Erfolg. Ob die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt worden sei, könne offenbleiben, da ein – unterstellter – Schadenersatzanspruch jedenfalls verjährt wäre. Auf Grundlage der klägerischen Behauptung, sicherheitsorientiert zu sein, könne einem erfahrenen Anleger und Unternehmer diese unterstellte Pflichtverletzung nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleiben, wenn er ein Beratungsprotokoll unterschreibt, das vor zentralen Risiken bis zum Totalverlust warnt, aber eigentlich sein Kapital keinen Risiken aussetzen will. Das OLG Celle hatte die Revision zugelassen, um die Frage bundesgerichtlich klären zu lassen, ob sich ein Anleger auch dann auf die Eintragungen im Beratungsprotokoll hilfsweise zu eigen machen darf, wenn er sich damit in Widerspruch zu seinem – als wahr behaupteten – Hauptvorbringen macht.
In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 wies der III. Zivilsenat die Revision des Klägers zurück (Aktenzeichen III ZR 202/18). Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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