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21.02.2022 | Bankrecht:

Neues und Grundsätzliches zum Verwahrentgelt

Verwahrentgelte sind zur Zeit häufiger Gegenstand landgerichtlicher Urteile. Nun hatte sich mit dem OLG Dresden ein Oberlandesgericht mit dem Thema zu befassen. Eine Einordnung.

Es existieren mittlerweile sowohl Judikate, die Negativzinsen für unzulässig halten (LG Berlin, 28.10.2021, 16 O 43/21, anhängig beim Kammergericht Berlin, 5 U 126/21;  LG Düsseldorf, 22.10.2021; 12 O 34/21) als auch Urteile, die (vor allem) Zahlungsdiensterahmenverträge hierzu unbeanstandet lassen (LG Leipzig, 08.07.2021, 5 O 640/20; offen in diese Richtung LG Tübingen, 26.01.2018, 4 O 187/17). Wegweisend sind zwei grundlegende Fragen:

  1. Interpretiert man den Zahlungsdiensterahmenvertrag (§§ 675f Abs. 2 BGB) derart, dass die Bank aufgrund dieses Vertrages die (konsequenterweise unbegrenzte) Verwahrung des Guthabens schuldet? Falls ja, sind mit der Kontoführungsgebühr entsprechende Dienstleistungen bereits abgegolten und dürfen nicht nochmals gesondert bepreist werden.
  2. Wenn man den (unregelmäßigen) Verwahrvertrag als gesonderten Vertrag ansieht, stellt sich die Anschlussfrage, ob die Verweisung in § 700 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Darlehensrecht („finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag … Anwendung“) dazu führt, dass ein Verwahrentgelt entgegen §§ 689, 699 BGB nicht mehr vereinbart werden darf. Dies wird teilweise angenommen (OLG Stuttgart, 27.03.2019, 4 U 184/18), weil das Darlehensrecht nur die Zinszahlung an den Kapitalgeber kenne und wegen dem „Abweichungsverbot“ in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB einem vereinbarten Verwahrentgelt entgegenstehe.

Das OLG Dresden (Berufungsverfahren zu dem oben zitierten Urteil des LG Leipzig) hat nun in einem bislang unveröffentlichten Hinweisbeschluss (18.01.2022, 8 U 1389/21) ein Verwahrentgelt für zulässig erachtet und folgende Aussagen getroffen:

  • Der Zahlungsdiensterahmenvertrag könne weitere Bankdienstleistungen umfassen; für diese zusätzlichen Dienstleistungen gelte das Recht, das auch ohne Zahlungsdiensterahmenvertrag gelten würde.
  • Verwahrentgelt unterliegt danach dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung.
  • Die Verweisung in § 700 Abs. 1 S. 1 BGB steht der wirksamen Vereinbarung eines Verwahrentgeltes nicht entgegen; das Verwahrentgelt sei eine kontrollfreie Preishauptabrede.

Meines Erachtens sind dies die zutreffenden Antworten auf die oben gestellten Fragen. Dogmatisch lässt sich nur „mit einigen Klimmzügen“ begründen, dass ein bestimmter Vertrag quasi verboten sein soll. Dies würde aber zu der unbefriedigenden Situation führen, dass Banken die Kontoführungsgebühr (für alle Kunden?) so erhöhen müssten, bis die Verwahrung nicht mehr defizitär ist oder, dass ihnen – im Sinne eines Sonderopfers – eine unentgeltliche Dienstleistung aufgezwungen wird. Für (freilich entgeltliche) Basiskonten mag ein Kontrahierungszwang und ein Eingriff in die Vertragsfreiheit ein legitimes Ziel darstellen. Aber kann dies für die Verwahrung einer Geldreserve von mindestens wohlhabenden Menschen gelten?

Natürlich kann (und wird wohl) auch die Klärung dieser Rechtsfrage wieder der Judikative und damit den Richtern des XI. Zivilsenates beim Bundesgerichtshofs überlassen bleiben. Tatsächlich könnte aber auch der Gesetzgeber sich dieser hoch praxisrelevanten Frage annehmen und den § 700 BGB um einen klarstellenden Satz zum zulässigen Verwahrentgelt ergänzen. Da es auch um etwaige Rückforderungsansprüche der Kunden gehen wird, dürfte eine Zinswende allein das Thema nicht beruhigen. Die immer noch mittelständisch geprägte deutsche Kreditwirtschaft würde von Rechtssicherheit in dieser wirtschaftlich sehr relevanten Frage profitieren.

Weitere Informationen zum Bankrecht
 

Rechtsanwalt Dr. Cornelius Held

Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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