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08.04.2019 | Steuerrecht:

EINRÄUMUNG EINES NIESSBRAUCHES KANN SCHENKUNGSSTEUERPFLICHTIG WERDE

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit Entscheidung vom 19.12.2018 (Az. 3 K 2098/16 Erb) mit folgender Problematik zu befassen:

Ist die Übertragung eines Grundstückes bei gleichzeitigem Vorbehalt des Erbbaurechtes und Erstreckung des Erbbaurechtes auf den Ehegatten ein schenkungssteuerlich relevanter Vorgang, der dazu führen kann, dass durch diese Gestaltung Schenkungssteuer entsteht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann war Eigentümer einer Immobilie. Diese Immobilie übertrug er zu ½ auf seine beiden Söhne. In der Übertragungsurkunde behielt sich der Ehemann zu seinen und zugunsten seiner Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dieser Immobilie vor.

Das Finanzamt unterstellte hier eine Schenkung des Ehemannes an seine Ehefrau. Da der schenkungssteuerliche Freibetrag überschritten war, wurde ein Schenkungssteuerbescheid erlassen. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Ehefrau vor dem Finanzgericht Münster. Die Klage hatte Erfolg. Bemerkenswert ist allerdings die Begründung des Finanzgerichtes.

Das Finanzgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechtes zugunsten der Ehefrau eine Schenkung darstellen könnte, wenn die Erträge aus der Immobilie der Ehefrau zur Bildung eigenen Vermögens zur Verfügung gestellt wurden. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall, da die Erträge (Mieteinnahmen) nach Einräumung des Nießbrauchsrechtes auf ein Konto des Ehemannes flossen. Die Ehefrau hatte hier zwar Kontovollmacht, war aber nicht Kontoinhaberin. Die Erträge wurden auch zur gemeinsamen Lebensführung verwendet und nicht zur Bildung eigenen Vermögens der Ehefrau. Aus diesem Grunde sah das Finanzamt hier keine Schenkung, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzgerichtshof zu.

Für Gestaltungen muss man also darauf achten, dass die Einräumung eines Nießbrauchsrechtes zugunsten des Ehepartners eine Schenkung darstellen kann. Bei der Durchführung muss also darauf geachtet werden, dass die Erträge aus dem Nießbrauchsrecht nicht zur Vermögensbildung desjenigen verwendet werden, der zuvor kein Eigentum an der Immobilie hatte.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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