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09.12.2020 | Gesellschaftsrecht:

OLG München: Kein Recht zum voraussetzungslosen Ausschluss eines Mitgesellschafters

Das Oberlandesgericht München hat die Möglichkeit einer Herauskündigung eines Gesellschafters im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung weiter eingeschränkt.

Das Oberlandesgericht München hatte in seiner Entscheidung vom 13.05.2020 (7 U 1844/19) folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Kläger gründete zusammen mit 16 weiteren Personen eine GmbH, an der er selbst mit 25% beteiligt war. Der Kläger erbrachte eine Bareinlage auf das Stammkapital in Höhe von € 6.250,00 sowie eine Einlage in die Rücklagen in Höhe von € 293.750,00, also insgesamt € 300.000,00. Im Rahmen eines Unternehmenskaufes erwarb diese Käufer-GmbH alle Anteile an einer operativtätigen GmbH (Zielgesellschaft) zum Kaufpreis von 10 Mio. Euro. Der Kläger war bei der Zielgesellschaft bereits Prokurist und wurde nunmehr Geschäftsführer. Die Gesellschafter der Käufer-GmbH hatte außerhalb der Satzung eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen, in der unter anderem vereinbart war, dass der Kläger im Falle seines Ausscheidens als Geschäftsführer seine Beteiligung an der Gesellschaft verkaufen und abtreten muss. Ca. 2 Jahre später kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführerdienstvertrag und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Der Kläger erhielt für seine Anteile den vereinbarten Kaufpreis in Höhe seiner Einlage (€ 300.000,00). Der Kläger hielt diese Vereinbarung für unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB) und verlangte einen Anteil von 25% des Verkaufserlöses von 10 Mio. Euro, d. h. 2,5 Mio. Euro. Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München gaben der Klage statt. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 13.05.2020 ist Revision zum BGH eingelegt (Az. II ZR 107/20), über die noch nicht entschieden ist.

Zur Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Entscheidung des BGH über Manager-Modelle einen anderen Sachverhalt betreffe (BGHZ 164/98). Der Unterschied liege darin, dass der Kläger hier mit 25% beteiligt sei und somit nicht (wie vom BGH entschieden) eine Minderheitsbeteiligung von bis zu 10% halte. Hinzu komme, dass es keineswegs unmöglich gewesen sei, dass der Kläger seinen Willen gegenüber den anderen 16 Mitgesellschaftern faktisch durchsetzen konnte. Der Kläger sei somit nicht von vorneherein von jeder Mitgestaltung in der Gesellschaft ausgeschlossen gewesen.

Darüber hinaus habe der Kläger neben seiner Einlage in Höhe des Nennbetrages eigene Mittel in die Rücklage einbezahlt und damit ein unternehmerisches Risiko übernommen. Er habe damit mit seiner Beteiligung selbst am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teilgenommen und sich nicht auf die Stellung als Treuhänder beschränkt. Somit sei die Beteiligung nicht lediglich ein Annex zu der Geschäftsführungstätigkeit. Vielmehr sei der Kläger eine eigene unternehmerische Beteiligung eingegangen, deren Erfolg von einer Geschäftsführungstätigkeit weitgehend unabhängig gewesen sei. Er ist daher als Investor und nicht nur als Manager beteiligt gewesen, so dass die Rechtsprechung des BGH zu Manager-Modellen nicht einschlägig sei.

Dies ändert aber nichts daran, dass Manager-Modelle im Rahmen einer Unternehmensbeteiligung (bis max. 10% und ohne eigenes wirtschaftliches Risiko) nach wie vor möglich sind.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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