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04.07.2024 | Steuerrecht | Erbrecht
Parkhaus als erbschaftssteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof hatte in einer Entscheidung vom 28.02.2024 (Aktenzeichen: II R 27/21) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahre 2018 verstorbenen Vaters (Erblasser). Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird Betriebsvermögen bei Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Dies gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Privilegierung erfüllt haben.
Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbare Parkfläche als Teil des Parkhausgrundstückes wurde schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer und somit an Dritte zur Nutzung überlassen. Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen, wie beispielsweise eine Ein- oder Ausfahrkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung, hinzukommen. Der Bundesfinanzhof sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absetzens eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte. Denn, dass der Gesetzgeber solche Betriebe als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiteren Entscheidungsspielraum gedeckt.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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