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21.10.2021 | Bank- und Kapitalmarktrecht:

P&R-Gruppe: Erneute Zahlungsaufforderung nebst Hemmungsvereinbarung

Erneut haben viele Anleger in den vergangenen Tagen Post vom Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften erhalten. Kontaktiert werden Anleger, die bisher weder der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nachgekommen sind, noch die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben.

Zum Hintergrund:

Recht zeitnah nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe im Jahr 2018 hatte der bestellte Insolvenzverwalter, Herr Dr. Jaffé, damit begonnen, von denjenigen Anlegern, die einst ein Investment bei P&R getätigt hatten, erhaltene Auszahlungen zurückzufordern. Geltend gemacht werden – basierend auf einem behaupteten insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch gemäß § 134 InsO – von den betroffenen Anlegern sowohl die erhaltenen Mietzahlungen der vergangenen vier Jahre vor Insolvenzeröffnung, als auch der Containerrückkaufswert.

Herr Dr. Jaffé hatte bekanntlich in einigen wenigen sogenannten „Pilotverfahren“ versucht, die rechtlich sehr komplexe und schwierige Frage danach, ob die von der Insolvenzschuldnerin ausgeschütteten Zahlungen (aus „garantierten“ Mieten und Rückkauf der Container) tatsächlich als sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechtbar sind, zu klären. Zwischenzeitlich liegen sowohl erstinstanzliche als auch zweitinstanzliche Entscheidungen dazu vor. Während das Oberlandesgericht München die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters im Wesentlichen abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Hamm dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters zu einem Teil stattgegeben. Beide Oberlandesgerichte sahen keine Veranlassung, die Revision zum BGH zuzulassen. Eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen steht weiterhin aus und ist zumindest zeitnah nicht zu erwarten.

Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Jaffé hat bereits unmissverständlich klargemacht, dass er eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Anfechtungssachverhalten für zwingend notwendig erachtet und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln anstreben wird. Da die Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe im Jahr 2018 eröffnet worden sind, drohen die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche zum Jahresende, dem 31.12.2021, zu verjähren. Um dies zu vermeiden, werden nun erneut sogenannte Hemmungsvereinbarungen an die Anleger verschickt, die das erklärte Ziel haben, die einzutreten drohende Verjährung hinauszuschieben und zwar gleich bis zum Jahr 2023. Alternativ legt der Insolvenzverwalter den in Anspruch genommenen Anlegern nahe, entweder den angefochtenen Betrag zur Insolvenzmasse zu bezahlen oder aber die vorgenannte Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Bleiben die betroffenen Anleger untätig, wird gedroht, dass die behaupteten Anfechtungsansprüche rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Jahres gerichtlich geltend gemacht werden, aller Voraussicht nach via Mahnbescheid.

In denjenigen Schreiben des Insolvenzverwalters Jaffé, die uns vorliegen, hat der Verwalter den betroffenen Anlegern jeweils eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.10.2021 gesetzt.

Die Rechtslage ist keineswegs eindeutig und insbesondere nicht zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter versucht zu argumentieren, dass es sich um ein Schneeballsystem und Scheingewinne gehandelt hätte.

Die vertragsrechtliche Konstruktion der P & R Gesellschaften sah aber vor, dass eine Gesellschaft die Mieten aus dem Containergeschäft vereinnahmt, während eine andere Gesellschaft für die Auszahlung an die Anleger zuständig war. Es handelt sich folglich um echte Garantiezusagen, die nicht anfechtbar sind. Auch die Rückkaufserlöse sind nicht grundlos erfolgt. Es ist daher durchaus aussichtsreich, Ansprüche zu verneinen.

Sollten auch Sie zu den betroffenen Anlegern gehören, die jüngst erneut ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten haben, so empfehlen wir Ihnen, die geforderte Anspruchssumme jedenfalls nicht ohne anwaltliche Überprüfung und Beratung zu bezahlen. Auch die beigefügte Hemmungsvereinbarung sollten Sie nicht ungeprüft unterzeichnen.

Gerne können Sie mit uns sprechen; wir beraten Sie sehr gerne und bieten Ihnen eine kostengünstige und schnelle Überprüfung Ihres Anliegens an.

Weitere Informationen zum Bankrecht
 

Christina Elpers Rechtsanwältin

Christina Elpers
Rechtsanwältin

 

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