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10.02.2020 | Arbeitsrecht:
RISIKEN SACHGRUNDLOSER BEFRISTUNGEN
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit seine bisherige Rechtsprechung zu sachgrundlosen Befristungen aufgegeben.
Die Rechtsprechung, wonach man bei einer Neueinstellung eine sachgrundlose Befristung von bis zu zwei Jahren vereinbaren konnte, wenn innerhalb der vorangegangenen drei Jahre keine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorlag, ist zwischenzeitlich aufgegeben worden.
Das heißt, das Risiko, dass bei einer Vorbeschäftigung keine wirksame Befristung mehr vereinbart werden kann, ist sehr hoch.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.06.2019 – 7 AZR 429/17 – entschieden, dass im Einzelfall Vorbeschäftigungen im Rahmen einer geringfügigen Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit einer wirksamen Befristung nicht entgegenstehen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht führt in diesen Fällen aus, dass bei derartigen Vorbeschäftigungen im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Zulässigkeit im Einzelfall möglich sein kann.
Diese Entscheidung schafft bezüglich Nebenbeschäftigungen keine Rechtssicherheit.
Zum einen wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Teilzeit- und Befristungsgesetz teilweise durch das Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben, zum anderen stellt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung vor allem auch darauf ab, ob es sich um eine Art Ferienbeschäftigung handelt.
Dies wird man im Nachhinein kaum noch rechtssicher klären können. Im Zweifelsfall ist daher leider davon abzuraten, mit einem Mitarbeiter einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, der zuvor „schon einmal im Unternehmen beschäftigt war“.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht