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1. August 2024
22.08.2024 | Arbeitsrecht:
Schadensersatzpflicht von Arbeitgebern bei Vorenthaltung des Dienstwagens!
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 01.03.2024 – 8 Sa 142/23 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vertrags- und pflichtwidrig keinen Pkw, welcher auch zur privaten Nutzung vorgesehen ist, zur Verfügung stellt, Schadensersatz zu leisten hat.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann als Schadensersatz hierzu die steuerliche 1-Prozent-Regelung mit monatlich 1 % des Listenpreises herangezogen werden.
Sofern der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw nutzen kann, vermindert dies seine Schadensersatzansprüche auf konkrete Schadensersatzpositionen wie Wertverlust, Versicherung, Treibstoff etc. nur dann, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt.
Gerade im Zusammenhang mit Kündigungen und Freistellungen wird oft der Firmen-Pkw einbehalten oder herausverlangt.
Die rechtliche Situation ist teilweise aufgrund unklarer Regelungen im Dienstwagenüberlassungsvertrag unsicher. Ehe man daher einen Dienstwagen vom Arbeitnehmer herausverlangt oder ihn nicht zur Verfügung stellt, sollte man erst einmal die rechtliche Ausgangssituation prüfen und berücksichtigen, ob man den Pkw gegebenenfalls anderweitig nutzen kann. Anderweitig droht eine Belastung durch „doppelte Kosten“, zum einen von den Fahrzeugkosten (wie zum Beispiel Leasingraten), sowie zusätzlich eine Schadensersatzforderung seitens des Arbeitnehmers.
Es ist zu vermuten, dass die im Urteil angesprochene pauschale, steuerliche 1-Prozent-Regelung, die entsprechend angewendet werden soll, genauso bei Fahrzeugen gelten dürfte, durch die aufgrund Steuerbegünstigungen ein geringerer geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht wird (E-Autos).
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht