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23.07.2020 | Markenrecht:
Schokoladenstreit: Das Quadrat setzt sich durch
Wer kennt sie nicht, die „Quadratisch.Praktisch.Gute“ Ritter Sport-Schokolade. Und diese Bekanntheit ist der Grund dafür, dass die Verpackungsgestaltung markenrechtlich geschützt ist. Die Markeneintragung beruht nämlich auf einer sog. „Verkehrsdurchsetzung“, also einem besonders hohen Bekanntheitsgrad der Verpackungsgestaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die damit ohne Weiteres einen Herkunftshinweis auf Ritter Sport-Schokolade sehen.
Die beiden Marken sind wie folgt eingetragen („normale Tafel“ seit dem Jahr 1996 und „Ritter Sport Minis“ seit dem Jahr 2001):
Gegen diese beiden Marken hatte der Hersteller der „Milka“-Schokolade (Mondelez) bereits vor beinahe zehn Jahren Löschungsanträge gestellt mit der Begründung, die Marken seien schlechthin nicht schutzfähig, weil die Form durch die Art der Ware selbst bedingt sei bzw. die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleihe.
Diese Löschungsanträge hat der BGH mit zwei Urteilen vom 23.07.2020 (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19) endgültig zurückgewiesen und führt zur Begründung aus: Zwar stelle Ritter Sport die quadratische Form mit dem bekannten Werbespruch „Quadratisch.Praktisch.Gut.“ selbst heraus. Das führe aber nicht dazu, dass die quadratische Form der Verpackung dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht. Der Verbraucher mag sich zwar bei seiner Kaufentscheidung von der quadratischen Form der Verpackung leiten lassen, weil er diese als Ritter Sport-Schokolade erkennt und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbindet. Das liege aber nur daran, dass die Verpackung durch ihre Bewerbung einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Die Verpackung an sich verleihe der Ware allerdings keinen wesentlichen Wert.
Damit wird es die Milka-Schokolade mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin wohl „nur“ in der bekannten rechteckigen, nicht aber quadratischen Form geben.
Der über viele Jahre hinweg geführte Streit und damit das offenkundig große Interesse von Milka an der Verpackungsform zeigt aber, dass es sich durchaus lohnt, bei der Begründung von Markenrechten einmal über den Tellerrand von Wortmarken und Wort-/Bildmarken hinauszublicken und auch andere Markenformen, wie beispielsweise eine dreidimensionale Marke oder eine Positionsmarke (z.B. der Puma-Streifen auf dem Schuh) in Betracht zu ziehen.
Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz