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15.11.2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Sparkasse gewinnt mit MG&P beim Bundesgerichtshof:
Kündigung von Prämiensparverträgen nach 15 Jahren war rechtmäßig
Innerhalb weniger Wochen hat der XI. Zivilsenat des BGH in zwei von MG&P initiierten Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen von Prämiensparverträgen einer Sparkasse „S-Prämiensparen flexibel“ entschieden und die jeweils zu Lasten der Sparkasse ergangenen Berufungsurteile aufgehoben.
Am 17.10.2023 hatte der BGH in einer zwischenzeitlich auf www.bundesgerichtshof.de veröffentlichten Leitsatzentscheidung die Wirksamkeit der Kündigung eines unbefristeten Prämiensparvertrages mit Erreichen der höchsten Prämienstufe bestätigt, obwohl bzw. auch wenn in der Vertragsurkunde für weitere Sparjahre die Prämie in gleichbleibender Höhe ausdrücklich abgedruckt ist.
Am 14.11.2023 verhandelte der BGH über die Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem das Kündigungsrecht der Sparkasse verneint worden war, weil die Sparkassenkundin, die einen unbefristeten PrämienSparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ von ihren Eltern geerbt hatte, bei der Umschreibung des Sparvertrages auf ihren Namen in der Sparkassenfiliale ein Formular erhalten hat, in dem – anders als ursprünglich – eine Laufzeit von 1.188 Monaten bzw. 99 Jahren formularmäßig abgedruckt war. Der Abdruck einer Laufzeit von 99 Jahren bei eigentlich unbefristeten Verträgen hat seinen Grund in einem Bearbeitungsfehler bei einer bundesweiten IT-Umstellung im Jahre 2008.
Die Vereinbarung einer Laufzeit kann zur Folge haben, dass während der vereinbarten Laufzeit der Sparkasse ein Kündigungsrecht nicht zusteht.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Verwendung eines solchen Formulars stets zeige, dass bei der Umschreibung eine entsprechende Laufzeit vereinbart wurde und infolgedessen die Sparkasse auf ihr Kündigungsrecht für den Zeitraum von 99 Jahren – gerechnet ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn – verzichte. Einer Beweisaufnahme, ob bei Vertragsumschreibung tatsächlich eine entsprechende Vertragsänderung von beiden Parteien gewollt war, bedürfe es nicht.
Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats beim BGH Dr. Ellenberger führte in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 aus, dass die bloße Existenz eines Formulars, in dem eine Laufzeit von 1.188 Monaten erwähnt ist, nicht zwingend bedeute, dass der Inhalt dieses Formulars auch bei der Umschreibung (bloße Änderung der Vertragsinhaberschaft) vereinbart worden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Vertragslaufzeit von 99 Jahren ungewöhnlich sei. Ein Gericht könne nicht von der Existenz eines solchen irrtümlich ausgefüllten Vertragsformulars darauf schließen, dass diese Vereinbarung tatsächlich bei der Umschreibung des Prämiensparvertrages von den Parteien tatsächlich so gewollt war. Es sei im Rahmen einer Beweisaufnahme der Wille der Vertragsparteien zu ermitteln.
Der XI. Zivilsenat beim BGH hat das mit der Revision angegriffene Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichtes zurückverwiesen. Inwieweit der Senat noch Hinweise zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung geben wird, bleibt abzuwarten. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe auf www.bundesgerichtshof.de ist Anfang/Mitte Dezember zu rechnen.
Die beiden besprochenen Verfahren beim Bundesgerichtshof tragen die Aktenzeichen XI ZR 72/22 sowie XI ZR 88/23.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht