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31.08.2023 | Steuerrecht
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auch durch den Mieter möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 20.04.2023 (Aktenzeichen: VI R 24/20) über folgenden Sacherhalt zu entscheiden: Der Kläger wohnte in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte diesem mit der Nebenkostenabrechnungen Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrte der Kläger die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab. Der BFH entschied anders. Er gab den Steuerpflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass der Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern regelmäßig nicht selbst abschließt. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016). Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (in der Regel Verwalter) erfolgt ist. Diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung können daher gem. §35 a EStG steuerermäßigend im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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