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25.01.2024 | Steuerrecht
Steuerfreie Weiterveräußerung trotz „Zwischenerwerbs“ eines Miterben
Der Erwerb einer Immobilie von der Erbengemeinschaft durch einen Miterben löst keinen Lauf der Spekulationsfrist aus – ein zeitnaher Verkauf ist somit steuerfrei möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26.09.2023 (Az.: IX R 13/22) eine Wende vollführt:
Einer Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Die Erblasserin hatte diese Immobilien bereits zuvor über 10 Jahre in ihrem Eigentum. Einer der Miterben entschloss sich nunmehr, von den anderen Erben in Form der Erbengemeinschaft diese Immobilien käuflich zu erwerben. Anschließend veräußerte er die Immobilien an einen außenstehenden Dritten.
Das Finanzamt besteuerte den Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft und führte dabei aus, dass der Erwerb aus der Erbengemeinschaft ein käuflicher Vorgang sei, sodass die „Spekulationsfrist“ noch nicht „abgelaufen sei“.
Der BFH trat dem entgegen. Denn Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden ist. Dies sei aber im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Ein solcher Erwerb sei kein Erwerb im Sinne des § 23 EStG, sodass es auf die Frage ankommt, wann die Erblasserin die Immobilien erworben hat. Sollte dieser Erwerbszeitpunkt älter als 10 Jahre sein, so liegt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
Hiermit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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