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05.07.2022 | Bankrecht:
Trotz Zinswende bleiben Verzugszinsen noch bis Jahresende unverändert niedrig!
Während die Bankzinsen für Kredite im ersten Halbjahr 2022 erheblich gestiegen sind, bleibt der gesetzliche Verzugszins über den 01.07.2022 unverändert auf niedrigstem Niveau.
Mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 hatte der Gesetzgeber den ehemals starren Verzugszinssatz variabel ausgestaltet, um zu erreichen, dass bei steigenden Kreditzinsen auch die Verzugszinsen steigen. Es sollte damit erreicht werden, dass es sich für einen Schuldner keinesfalls rechnet, vertragswidrig seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen. Wer sich mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, muss diese mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.
Infolge der Niedrigzinsphase ist der Basiszinssatz seit 01.01.2013 negativ und seit 01.07.2016 unverändert bei -0,88 %.
Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 247 BGB wird der Basiszins zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres neu festgesetzt und orientiert sich an den Zinsen der letzten „Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank“ vor dem jeweiligen Stichtag.
Die Europäische Zentralbank hat zwar vor mehreren Wochen bereits angekündigt, den Leitzins (Hauptrefinanzierungszinssatz) um 0,25 %-Punkte anheben zu wollen, allerdings erst im Juli 2022 – mithin nach dem Halbjahresstichtag. Schon infolge der Ankündigung sind die Kreditzinsen gestiegen. Da die tatsächliche Anhebung erst im Juli 2022 erfolgen wird, war der Leitzins im Juni 2022 noch unverändert.
Auch wenn die Europäische Zentralbank im Juli 2022 den Leitzins um 0,25 %-Punkte erhöhen wird und über eine weitere Erhöhung von 0,5 %-Punkten im zweiten Halbjahr angeblich nachdenkt, wird der Basiszins, der Grundlage des Verzugszinses ist, erst wieder zum 01.01.2023 neu festgesetzt werden. Der Basiszins und der Verzugszins bleiben daher bis zum Kalenderjahresende am 31.12.2022 auf niedrigstem Niveau. Bis dahin bleiben die Zinsen für säumige Schuldner extremst niedrig und weiterhin günstig.
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Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht