Novelliertes Nachweisgesetz – Neue Vorgaben für Arbeitgeber
1. August 2022Telefonische Weitergabe einer TAN – Wann besteht grobe Fahrlässigkeit seitens des Zahlers?
29. September 2022
18.08.2022 | beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach:
Überprüfungspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze – hohe Anforderungen erneut bestätigt
Erneut wurde in einem aktuellen Beschluss des OLG Celle vom 08.07.2022 die konsequente Linie des BGH zu Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA bestätigt.
Bereits in den Jahren 2001 und 2006 entschied der Bundesgerichtshof, dass bei fristgebundenen Schriftsätzen stets ein sicherer Übermittlungsweg zu wählen ist. Die Aufgaben eines Rechtsanwalts umfassen nicht nur die Schaffung entsprechender Organisationsstruktur im Büro zur Fristenkontrolle, vielmehr muss der Anwalt auch Weisung dahingehend erteilen, als dass die Erledigung fristgebundener Angelegenheiten spätestens am Abend des Arbeitstages nochmals selbstständig überprüft wird.
Nach Einführung der beA-Nutzungspflicht erfuhr die Rechtsprechung hierzu gerade in den letzten Jahren viel an Konkretisierung. Konsens besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, des BGH sowie BAG dahingehend, als dass es der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts unerlässlich ist, die beA-Eingangsbestätigung bei Gericht nach § 130a V 2 ZPO zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. VII ZB 9/20).
Gerade diese Überprüfungspflicht wurde dem Berufungskläger im aktuellen Verfahren vor dem OLG Celle zum Verhängnis. Aufgrund vermeintlichen Softwarefehlers erfolgte die Berufungseinlegung des Klägers nicht fristgerecht. Das OLG lehnte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund unverschuldeten Programmfehlers ab: Der Kläger habe lediglich dargelegt, er habe im Kanzleiprogramm selbst die Versandbestätigungen überprüft. Weiter habe er eine Signaturprüfung vorgenommen und keine Fehlermeldung erhalten. Das OLG führt lehrbuchartig aus, dies genüge der Überprüfungspflicht eben nicht. Das durch den Server von beA erstellte, interne Prüfprotokoll vermöge eine Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO nicht zu ersetzen. Die Kontrolle dieser, die über die Website der BRAK ermöglicht wird, ist unerlässlich.
Zusammenfassend ist es nach jüngster Rechtsprechung bei fristgebundenen Schriftsätzen zu empfehlen oder gar unerlässlich, die Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 130a V 2 ZPO unabhängig von einer Bürokraft überprüfen zu lassen. Andernfalls lässt sich bei Übermittlungsfehlern ein Haftungsfall nicht ausschließen.
Max Müller
Rechtsanwalt