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12.10.2022 | Steuerrecht
Unangemeldete Wohnungsbesichtigung des Finanzamts zur Feststellung eines häuslichen Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof hatte in einer Entscheidung vom 12.07.2022 (Az.: VII R 8/19) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamtes reichte sie eine Skizze der Wohnung herein, die der Sachbearbeiter des Finanzamtes aber für klärungsbedürftig hielt. Dieser bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Der Prüfer erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen. Der BFH urteilte nunmehr, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie in diesem Fall) der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt. Der BFH führt weiter aus, dass die Ermittlungsmaßnahmen auch deswegen rechtswidrig seien, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen eines Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird. Bei derart unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts liegt ein Beweisverwertungsverbot vor, so dass die Erkenntnisse aus einer solch unzulässigen Maßnahme nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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