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12.07.2019 | Urheberrecht:

UNBERECHTIGTE NUTZUNG EINER FOTOGRAFIE

Ein Fall, der vor längerer Zeit durch die Presse ging, wurde nun vom BGH endgültig zugunsten des klagenden Fotografen entschieden (BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. I ZR 267/15):

Eine Schülerin hatte ein Foto der Stadt Cordoba zur Illustration in ein Referat eingefügt. Das Referat wurde sodann in die Website der Schule eingestellt. Das Foto hatte die Schülerin aus einem Online-Reisemagazin-Portal kopiert und die Website des Portals in dem Referat unter dem Foto auch genannt. Der klagende Fotograf hatte sich in dem Rechtsstreit darauf berufen, dass er lediglich dem Reisemagazin-Portal ein Nutzungsrecht eingeräumt habe, und das Veröffentlichen des Fotos auf einer anderen Website deshalb seine Lichtbildrechte (§ 72 UrhG) verletze. Er hat deshalb das Bundesland als Träger der Schule auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.

Der BGH hat die der Klage stattgebende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Übernahme eines Fotos von einer Website in eine andere Website ohne Zustimmung des Fotografen verletze dessen Urheberrechte. Dies gelte auch dann, wenn das Foto auf der Ausgangsseite nicht durch besondere Maßnahmen gegen ein Kopieren geschützt ist. Das Land sei für diese Verletzungshandlung auch verantwortlich. Der BGH hatte schon vor mehreren Jahren entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder über die Unzulässigkeit von Musik- oder Filmdateien mittels Filesharing zu belehren, und jedenfalls dann für das Verhalten ihrer (minderjährigen) Kinder haften, wenn eine Belehrung unterblieb oder die Eltern Anlass zu der Annahme haben mussten, dass das Kind der Belehrung zuwider handelt. Diese Grundsätze hat der BGH nun auf den Lehrer der Schülerin angewandt, der die Schülerin hätte belehren und aufklären müssen. Da dies nicht erfolgt war, hatte der Lehrer pflichtwidrig gehandelt und dadurch die Haftung des Landes als Träger der Schule begründet.

Dies ist eine weitere Entscheidung des BGH gegen die offenbar noch immer verbreitete Fehlvorstellung, ein einmal im Internet veröffentlichtes Foto könne beliebig genutzt werden. Vor allem aber erstreckt der BGH die Verantwortung und potentielle Haftung für das Verhalten minderjähriger Kinder über den innerfamiliären Bereich hinaus auf die schulischen Erzieher, die darauf künftig ein deutlich größeres Augenmerk legen müssen.

 

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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