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02.05.2019 | Bankrecht:

UPDATE ZUR AUFRECHNUNGSVERBOTSKLAUSEL

Bereits unter dem Datum vom 11.12.2018 haben wir berichtet, dass wir nach derzeitiger Rechtslage nicht davon ausgehen, dass die sogenannte angeblich unzulässige Aufrechnungsverbotsklausel im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten dazu führt, dass dem Darlehensnehmer hierdurch ein (unbefristetes) Widerrufsrecht zustehen soll. Argumentiert wurde hier von Verbraucherseite mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit dieser Klausel und auch mit einem oftmals zitiertem Urteil des LG Ravensburg, welches diese Rechtsprechung aufgriff und hieraus seine eigenen – dogmatisch nicht vertretbaren – Schlüsse zog.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Argumentation nunmehr in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 02.04.2019, Az.: XI ZR 463/18, unmissverständlich eine Absage erteilt und die gegen das Urteil des OLG Nürnberg gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit der nachfolgend dargestellten Begründung zurückgewiesen:

„Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.

Entsprechend steht die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, eine nach Maßgabe des Senatsurteils vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16, WM 2018, 1049 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 218, 132 vorgesehen) unwirksame Klausel beeinträchtige die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht (für die Widerrufsbelehrung OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2018 – 5 U 43/18, juris Rn. 45; die Widerrufsinformation OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2018 – 4 U 140/17, juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 23 U 91/17, juris Rn. 26 und ZIP 2019, 166, 167 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 24 U 71/18, juris Rn. 9, vom 18. Oktober 2018 – 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff., vom 22. Oktober 2018 – 24 U 106/18, juris Rn. 16 und vom 10. Januar 2019 – 12 U 90/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).“

Der BGH folgt damit konsequent der obergerichtlichen dargestellten Rechtsprechung.

Daher wurde diesseits bereits im Rahmen des Beitrags vom 11.12.2018 darauf hingewiesen, dass der BGH bereits in diversen Entscheidungen inzident im Rahmen diverser Widerrufsverfahren die (unzulässige) Aufrechnungsverbotsklausel zu prüfen hatte, dies jedoch für die dortige Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung keinen Einfluss hatte.

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr unmissverständlich auch für die konkrete Frage, ob diese Klausel eine Fehlerhaftigkeit der erteilten Belehrung zur Folge haben könnte, so entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgesetzt.

 

Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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