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01.03.2021 | Arbeitsrecht:
Urlaubsanordnung bei fristloser Kündigung
Mit Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19 – hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung zum Thema Urlaubsgewährung bei außerordentlicher Kündigung getroffen. Es hat festgestellt, dass im Zusammenhang mit einer fristlosen, hilfsweisen fristgerechten Kündigung der Arbeitgeber berechtigt ist, auch vorsorglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer nicht durch die außerordentliche, sondern durch die ordentliche Kündigung aufgelöst wird, im Laufe der Kündigungsfrist Urlaub anordnen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine eindeutige Erklärung zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholung endgültig von der Arbeitsleistung befreit und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt.
Auf den ersten Blick erscheint es widersprüchlich, dass man eine außerordentliche Kündigung ausspricht und gleichzeitig eine Urlaubsanordnung trifft. Tatsächlich kann diese Vorgehensweise wirtschaftlich sinnvoll sein. Hat ein Arbeitnehmer noch erhebliche Resturlaubsansprüche und endet das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt (durch Urteil oder Vergleich) zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, stehen teilweise noch erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche im Raum. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist dann aus Annahmeverzugsgesichtspunkten noch regelmäßig einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen, da er nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht mehr seine Arbeit anbieten muss und sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis im Ergebnis weiter (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) fortbesteht.
Wenn man nun vorsorglich Urlaub anordnet, dann ist zumindest der Urlaubsabgeltungsanspruch beseitigt.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht