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17.10.2019 | Arbeitsrecht:

VERBOT VON SACHGRUNDLOSEN BEFRISTUNGEN BEI VORBESCHÄFTIGUNGEN

Wie vor einiger Zeit unter der Rubrik „Aktuelles“ mitgeteilt, hat sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen geändert aufgrund entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts:

Einige Jahre lang galt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach man mit Arbeitnehmern, die schon einmal im Unternehmen beschäftigt waren, nochmals sachgrundlose Befristungen abschließen konnte, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre zurücklag. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum wurde vom Bundesarbeitsgericht entwickelt und findet keinen Niederschlag im Gesetz, weshalb diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben wurde.

Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts stehen Vorbeschäftigungen nunmehr grundsätzlich einer sachgrundlosen Befristung entgegen, es sei denn die Vorbeschäftigung liegt „sehr lange“ zurück. Darüber hinaus kommt es auch auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht nämlich mit Urteil vom 20.03.2019 – 7 AZR 409/16 – entschieden, dass eine Vorbeschäftigung, die knapp neun Jahre zurücklag, keine Vorbeschäftigung darstellt, die „sehr lange“ zurückliegt. Einen Monat später hat das Bundesarbeitsgericht dann sogar das Tatbestandsmerkmal „sehr lange“ in einem Fall verneint, in dem die Vorbeschäftigung 15 Jahre zurücklag (BAG Urteil vom 17.04.2019 – 7 AZR 323/17).

Im Ergebnis wird man in der Praxis also dazu übergehen müssen, dass wir davon ausgehen können, dass Vorbeschäftigungen schädlich sind und einer sachgrundlosen Befristung im Normalfall entgegenstehen.

 

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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