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20.10.2022 | Steuerrecht
Vererben und Verschenken von Immobilien wird ab dem Jahr 2023 deutlich teurer
Wer bereits jetzt beabsichtigt, Immobilien schenkweise zu übertragen, egal ob mit oder ohne Nießbrauch, mit oder ohne Rückforderungsrechte, sollte darüber nachdenken, ob er das nicht lieber dieses Jahr schon vollzieht. Für Erben und Beschenkte von Immobilien kann es ab dem Jahr 2023 deutlich teurer werden, da sich die für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer maßgebenden Immobilienwerte durch die geplante Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Immobilienwertermittlungsverordnung deutlich erhöht. So schätz soeben der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gegenüber der WirtschaftsWoche, dass der Wertanstieg bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen „leicht bei 20 bis 30 Prozent“ liegen dürfte. Bei bestimmten, insbesondere (teil-)gewerblich genutzten Immobilien drohe wegen der sich ändernden Wertermittlung sogar eine Verdoppelung, so Haus & Grund Deutschland. Dies betreffe auch die bislang im Ertragswertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser). Das Problem der zur befürchtenden deutlich erhöhten Steuerlast ergibt sich daraus, dass dann mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2022 zwar die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Werte der Immobilien deutlich angehoben werden, die Freibeträge für die Vererbung oder Verschenkung dagegen nicht. Diese betragen bei Ehegatten 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro und bei Vererbung oder Verschenkung an Enkelkinder 200.000 Euro. Insbesondere in Großstädten und großstadtnahen Gegenden werden diese Freibeträge zukünftig deutlich überschritten werden, so dass Erben und Beschenkte ab Übertragung im Jahre 2023 mit einer deutlich höheren Steuerlast zu rechnen haben. Wer sich daher bereits jetzt mit dem Gedanken trägt, Immobilien z. B. an Kinder zu übertragen, sollte dies eventuell bereits dieses Jahr tun. Steuerlich gilt die Schenkung dann als ausgeführt, wenn die Auflassung in dem „notariellen“ Schenkungsvertrag erklärt und die Eintragungsbewilligung der Eigentumsänderung formgerecht abgegeben wurde, also mit der notariellen Beurkundung.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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