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30.05.2023 | Arbeitsrecht:
Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen sind weiterhin zulässig!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2022 – 8 AZR 332/21 – entschieden, dass Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen weiterhin grundsätzlich möglich sind.
Ferner wurde bestätigt, dass insbesondere Vertragsstrafen für den Fall, dass Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antreten bzw. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vertragswidrig ausscheiden, grundsätzlich zulässig sind. Es hat dabei auch darauf hingewiesen, dass die Höhe der Vertragsstrafe nicht zwingend auf ein Bruttomonatsgehalt beschränkt ist. Einschränkend wurde allerdings darauf hingewiesen, dass bei langen Kündigungsfristen eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehalts, das bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen bzw. erzielt worden wäre, wohl unwirksam sein würde.
Für die Praxis bedeutet dies, dass dann, wenn man die Vertragsstrafe auf ein Bruttomonatsgehalt beschränkt, weiterhin Rechtssicherheit besteht. Da das Bundesarbeitsgericht keinen Maximalbetrag genannt hat, ist zu empfehlen etwaige Vertragsstrafenregelungen wegen vertragswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit Ein- und Austritt auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken. Dann kann man weiterhin davon ausgehen, dass diese Regelung wirksam ist, anderenfalls besteht das Risiko, dass die Gesamtregelung unwirksam sein könnte und auch ein Bruttomonatsgehalt dürfte schon den angestrebten Zweck – nämlich Vertragstreue – gewährleisten.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht