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07.10.2021 | Steuerrecht:
Verzugszinsen bei Steuernachzahlung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss vom 08.07.2001 (Aktenzeichen I BvR 2237/14 und I BvR 2422/17) mit der Frage beschäftigt, ob die vom Gesetz vorgesehene Verzinsung von Steuernachzahlungen von 0,5 % pro Monat der Verfassung entspricht und erwartungsgemäß entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Nach derzeitiger Rechtslage sind Steuernachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuerfestsetzung zu verzinsen. Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten beträgt der festgesetzte Zinssatz 0,5 % für jeden vollen Monat. Nunmehr hat das Verfassungsgericht in den oben benannten Entscheidungen die Verzinsungsvorschrift für verfassungswidrig erklärt, soweit der Zinsberechnung Zeiträume ab dem 01.01.2014 zugrunde gelegt wurden. Das Gericht beanstandet die Ungleichbehandlung von Steuerzahlern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird. Dies sei nicht alleine auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen. Ein niedriger Zinssatz könnte diese Ungleichbehandlung verringern. Darüber hinaus sei der derzeitige Zinssatz von jährlich 6 %, angesichts des seit Jahren bestehenden Niedrigzinsniveaus realitätsfern und nicht mehr zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen. Diese Regelung soll rückwirkend ab dem Jahr 2019 Anwendung finden und zwar auf alle Fälle, die nicht bestandskräftig sind. Für die Zinsräume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 dagegen gilt die Vorschrift, trotz der Beanstandung des Gerichtes, ohne neue Regelung fort. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide, bei denen eine Verzinsung ab dem Jahre 2019 festgesetzt wird, nicht bestandskräftig werden, damit die neue Regelung auch für diese Bescheide greift.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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