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Videoaufzeichnungen und elektronische Zugangserfassungssysteme
Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat mit Urteil vom 06.07.2022 – 8 SA 1148/20 – entschieden, dass sich der einzelne Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess (z.B. wegen Arbeitszeitbetrug) auch individuell auf Betriebsvereinbarungen berufen kann, um Beweisverwertungsverbote zu begründen, sofern darin entsprechende Regelungen enthalten sind. Die Einführung von Videoüberwachungsanlagen oder Zugangserfassungssystemen ist mitbestimmungspflichtig. Regelmäßig werden daher zu diesem Zwecke Betriebsvereinbarungen abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber zu einer relativ kurzfristigen Löschung der Daten verpflichtet.
Hierauf konnte sich ein Arbeitnehmer erfolgreich berufen und im Übrigen wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch darauf hin, dass zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet, noch erforderlich ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man sich auf Beweismittel dieser Art nur eingeschränkt verlassen kann und vor Ausspruch einer Kündigung bereits überprüfen sollte, inwieweit im Einzelfall die Aufzeichnungen als Beweismittel infrage kommen oder ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht