mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
Bankrecht Nürnberg
Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse
21. Dezember 2022
Bankrecht Nürnberg
Zustimmung zu Bankverträgen durch konkludentes Handeln?
12. Januar 2023
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

28.12.2022 | Arbeitsrecht:

Videoaufzeichnungen und elektronische Zugangserfassungssysteme

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat mit Urteil vom 06.07.2022 – 8 SA 1148/20 – entschieden, dass sich der einzelne Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess (z.B. wegen Arbeitszeitbetrug) auch individuell auf Betriebsvereinbarungen berufen kann, um Beweisverwertungsverbote zu begründen, sofern darin entsprechende Regelungen enthalten sind. Die Einführung von Videoüberwachungsanlagen oder Zugangserfassungssystemen ist mitbestimmungspflichtig. Regelmäßig werden daher zu diesem Zwecke Betriebsvereinbarungen abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber zu einer relativ kurzfristigen Löschung der Daten verpflichtet.
Hierauf konnte sich ein Arbeitnehmer erfolgreich berufen und im Übrigen wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch darauf hin, dass zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet, noch erforderlich ist.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man sich auf Beweismittel dieser Art nur eingeschränkt verlassen kann und vor Ausspruch einer Kündigung bereits überprüfen sollte, inwieweit im Einzelfall die Aufzeichnungen als Beweismittel infrage kommen oder ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist.

 

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

Aktuelles Vortrag Icon
1. Februar 2023

lunch & law: Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

21. Dezember 2022

Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse


Read more
17. November 2022

Wann ist eine E-Mail zugegangen?


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}