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08.02.2021 | Erbrecht:
Vorsicht bei der Ausschlagung einer Erbschaft
Wer die Erbschaft aufgrund Vermutungen über den Nachlasswert ausschlägt oder annimmt, kann später nicht mehr anfechten, weil er sich geirrt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 09.12.2020 (Az.: 3 Wx 13/20) folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der Erblasser hinterließ vier Kinder. Eines der Kinder schlug die Erbschaft rechtzeitig aus mit der Begründung,
Der Nachlass ist mir nicht bekannt. Aus diesem Grunde schlage ich aus persönlichen Gründen die Erbschaft aus.
Die Ausschlagende ging davon aus, dass der Nachlass überschuldet sei. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass diese Ansicht falsch war. Der Nachlass war nicht überschuldet. Als die Betroffene dies erfuhr, hat sie die Ausschlagungserklärung angefochten mit der Begründung, es liege ein Irrtum vor. Sie ginge davon aus, dass der Nachlass überschuldet sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung ab, da die Ausschlagungserklärung ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und damit ohne Bewertung des Nachlasses aus subjektiven bewusst unsicheren Gesichtspunkten erklärt wurde.
Eine Anfechtung einer Ausschlagungserklärung ist grundsätzlich möglich, wenn man sich über den Wert des Nachlasses irrt. Da ein solcher Irrtum vorliegend nicht vorhanden war, lag ein sogenannter bloßer Motivirrtum vor, der keine Anfechtung der Ausschlagung rechtfertigt.
Aus diesem Grunde sollte man bei einer Ausschlagung einer Erbschaft vorsichtig sein und nach Möglichkeit zuvor die Werthaltigkeit des Nachlasses überprüfen. Soweit eine solche Überprüfung innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen nicht möglich ist, ist darauf zu achten, mit welcher Erklärung die Ausschlagung erfolgt. Durch die Wahl der sorgfältigen Erklärung hält man sich die Möglichkeit einer späteren Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung offen.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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