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07.02.2019 | Steuerrecht:

VORSTEUERABZUG FÜR DIE ANSCHAFFUNG VON LUXUSFAHRZEUGEN

Das Finanzgericht Hamburg hat sich jüngst mit zwei verschiedenen Entscheidungen mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die betriebliche Anschaffung eines Luxusfahrzeuges tatsächlich betrieblich veranlasst ist, so dass die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Der zweite Senat hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Reinigungsunternehmer hat sich einen Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475,00 EUR) angeschafft und die Vorsteuer als Reinigungsunternehmer geltend gemacht. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die Privatnutzung des Gesellschaftergeschäftsführers nach der 1 %-Methode versteuert. Die Gesellschaft hatte im Streitjahr ein Betriebsergebnis von rund 90.000,00 EUR. Der Kläger berief sich darauf, dass sein Lamborghini zwar teuer, gleichwohl ein serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. In der Vergangenheit habe er mit Hilfe des Lamborghinis einige Kontakte zu Kunden mit Sportwagen gewinnen können.

Das Gericht lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handele. Der Lamborghini wurde bei der Markteinführung als „Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 L V12 Mittelmotorherz mit 515 KW/700PS pocht, das den 1.575 kg schweren Italiener in nur 2,9 Sec. auf Tempo 100 katapultiert“. Bei dem Fahrzeug überwiege das Erscheinungsbild eines Sportwagens und nicht eines Prototyps und sei geeignet, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und zu typisieren. Dies sei typischerweise dem privaten Interesse des Gesellschaftergeschäftsführers zuzuordnen (Urteil vom 11.10.2018, Az. 2 K 116/18).

Der dritte Senat des Finanzgerichtes Köln hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Hier wurde ein Ferrari California (Bruttopreis 182.900,00 EUR) angeschafft. Das Unternehmen (eine GmbH) befasste sich mit Projektentwicklung zu Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer der GmbH berief sich darauf, dass das Fahrzeug beim „Netzwerktreffen“ eingesetzt werde, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Das Unternehmen machte in dem Streitjahr und im Folgejahr Verluste, später allerdings geringe Gewinne. Weiterhin sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Dem gegenüber sei für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt wurde, ein ebenfalls zum Betriebsvermögen gehörender PKW Tiguan eingesetzt worden.

Hier ließ das Gericht den Vorsteuerabzug zu, da es überzeugt war, dass die Anschaffung des Ferraris zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe (Urteil vom 27.09.2018, Az. 3 K 690/17).

Aus den Entscheidungen ist zu folgern, dass die Anschaffung eines Luxuswagens alleine nicht dazu führt, dass dieser im Privatbereich zuzuordnen ist. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Soweit das Fahrzeug tatsächlich sinnvoll im Rahmen des Unternehmens nutzbar ist, kann dieses auch steuerlich anerkannt werden.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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