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17.12.2019 | Markenrecht:

Werbung mit Testsiegeln (Öko-Test)

Mit dem Öko-Test-Siegel darf nur das Produkt beworben werden, das von Öko-Test getestet worden ist, und nicht auch ähnliche Produkte, die etwa „nur“ in Größe oder Farbe abweichen. Und: Die Werbung mit dem Öko-Test-Siegel ist nur dann zulässig, wenn ein Lizenzvertrag mit Öko-Test besteht. Das entschied der BGH mit drei Urteilen vom 12.12.2019 (I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17).

Verklagt waren in den drei Verfahren jeweils große Versandhändler, die in ihren Online-Shops Produkte mit dem Öko-Test-Siegel beworben hatten, ohne dass ein Lizenzvertrag mit Öko-Test bestand. Die mit dem Testsiegel beworbenen Produkte unterschieden sich in Farbe (Baby-Trinkflasche, Beißring, Fahrradhelm) bzw. Größe (Lattenrost, Lattenrahmen, Kopfkissen) von den getesteten Produkten.

Der BGH sah darin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der eingetragenen Marke „Öko-Test“ und bejahte deshalb eine Markenverletzung. Es sei nicht zulässig, sich die Werbewirkung der bekannten Marke zunutze zu machen, ohne dafür einen finanziellen Beitrag zu leisten. Zudem habe Öko-Test ein berechtigtes Interesse daran zu kontrollieren, ob die Werbung mit dem Öko-Test-Siegel den testbezogenen Maßstäben genügt.

Deshalb darf mit dem Testsiegel nur geworben werden, wenn ein Lizenzvertrag über die Nutzung des Siegels mit Öko-Test besteht. Und solche Lizenzen erteilt Öko-Test ausschließlich beschränkt auf das konkret getestete Produkt, so dass das Testsiegel nicht auch für ein vermeintlich gattungsgleiches und „nur“ in Farbe oder Größe abweichendes Produkt verwendet werden darf. In den Lizenzbedingungen von Öko-Test heißt es dazu (Ziffer II. 1 bis 3; abfragbar unter www.oekotest.de/label-lizenzbedingungen):

Das ÖKO-TEST Label darf nur für das testidentische Produkt verwendet werden. Testidentisch ist ein Produkt nur dann, wenn es mit dem getesteten Produkt hinsichtlich der im Test veröffentlichten Produktbezeichnung, Zusammensetzung, Verpackung und sämtlichen sonstigen Produktmerkmalen übereinstimmt. Eine Dienstleistung ist testidentisch, wenn sie unter der im Test veröffentlichten Bezeichnung zu den gleichen Konditionen, insbesondere (Tarif-)Bezeichnung und Preis, angeboten wird.
Sollte ein nicht getestetes Produkt / eine nicht getestete Dienstleistung lediglich produktidentisch / baugleich / leistungsidentisch mit einem getesteten Produkt / einer getesteten Dienstleistung sein, ist die Nutzung des ÖKO-TEST Labels hierfür ausgeschlossen und die Werbung unter Verwendung des ÖKO-TEST Labels nicht gestattet. Als nicht getestetes Produkt ist dabei auch eine in Ausführungsmerkmalen wie etwa Größe, Farbe, etc. abweichende Variante des Produkts anzusehen.
Die Bewerbung eines solchen Produkts/einer solchen Dienstleistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn in Zusammenhang mit dem Label oder der Werbung insgesamt darauf hingewiesen wird, dass sich das in dem ÖKO-TEST Label angegebene Testergebnis auf ein anderes Produkt/eine andere Dienstleistung bezieht.

Mit den Entscheidungen hat der BGH ein Zeichen im Sinne des Verbraucherschutzes gesetzt. Die Wertung des BGH beschränkt sich nicht auf Öko-Test-Siegel, sondern gilt für alle Test-Siegel, wie beispielsweise auch solche der Stiftung Warentest, so dass künftig noch sorgfältiger darauf geachtet werden muss, mit dem Testsiegel ausschließlich Produkte zu bewerben, die in allen Eigenschaften mit dem getesteten Produkt identisch sind.

 

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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