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18.01.2023 | Zivilrecht

Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks

Ausreichender Grund muss vorliegen, aber nicht angeben werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (X ZR 42/20) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: die ursprüngliche Klägerin (zwischenzeitlich verstorben) hatte in den Jahren 1993 und 1994 mehrere Grundstücke in Frankfurt am Main und Bonn an drei Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) schenkweise übertragen und sich an diesen Grundstücken jeweils ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Vom 02. 04. bis 09.04.2008 war die Erblasserin stationär in einem Krankenhaus untergebracht. Am 10. 04. 2008 bewilligte sie die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechtes. Die Urkunde wurde allerdings nicht dem Grundbuchamt vorgelegt. Vielmehr übersandte der Notar auf Wunsch der Erblasserin die Urkunde mit beglaubigter Unterschrift an die Hausverwaltung der Klägerin „zur weiteren Verfügung und Verwaltung bei ihren Unterlagen“. Die Urkunde wurde von der Hausverwaltung im Safe aufbewahrt. Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und herrschender Gesellschafter der Beklagte (Bruder) war, die Zahlung der Pacht für die Nutzung eines anderen Grundstückes, das ebenfalls der Erblasserin gehört, ein. Die Erblasserin erwirkte deswegen vor dem Landgericht Bonn einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel in Höhe von 1.308.588,30 Euro. Ferner machte der Beklagte eigenmächtig und gegen den Willen der Erblassern von der Löschungsbewilligung Gebrauch und ließ das Nießbrauchsrecht zugunsten der Erblasserin löschen. Daraufhin widerrief die Erblasserin die Schenkung und erklärte die Rückübertragung des Eigentums. Bei dieser Erklärung gab sie keine weitere Begründung an. Der BGH entschied nunmehr in letzter Instanz, dass der Widerruf einer Schenkungen wegen groben Undanks keiner Begründung in der Widerrufserklärung bedarf und damit formal rechtmäßig war. Bei dieser Entscheidung ist allerdings zu beachten, dass die Wirksamkeit des Widerrufes selbstverständlich davon abhängt, dass ein Grund, sprich ein grober Undank vorliegt. Darüber hatte der BGH nicht zu entscheiden. Hier ging es ausschließlich um die formale Voraussetzung einer Widerrufserklärung wegen grobem Undanks.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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