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06.07.2023 | Zivilrecht:

Widerrufsbelehrung: Wahl zwischen Pest und Cholera

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern – von einigen Ausnahmen abgesehen, auf die hier nicht eingegangen werden soll – ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn – und hier liegt die Crux – der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Findet sich auch nur der kleinste Mangel in der Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und vierzehn Tage, d.h. der Verbraucher kann den Vertrag noch nach mehr als einem Jahr widerrufen mit der Folge, dass alle wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren sind.

Der Unternehmer hat zwei Möglichkeiten, über das Widerrufsrecht zu belehren: Entweder er wählt die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anhang 1 zum EGBGB oder er formuliert eine Widerrufsbelehrung unter Beachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen selbst. Bei einer eigenständigen Formulierung ist die Widerrufsbelehrung vollumfänglich einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen, d.h. dass der Unternehmer das volle Risiko dafür trägt, dass seine Belehrung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen sehr diffizil sind, und die Gerichte die Messlatte an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sehr hoch hängen, ist das Risiko einer unwirksamen Belehrung relativ hoch.

Bei Wahl der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung streitet für den Unternehmer die sog. Gesetzlichkeitsfiktion. Das bedeutet, dass die Belehrung als ordnungsgemäß gilt, und ein Gericht zu unterstellen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das klingt zunächst so gut, dass man sich fragen könnte, wo dann das Problem eigentlich liegt. Das Problem, besser gesagt: die Probleme liegen in Folgendem: Es ist unbestritten, dass die Muster-Widerrufsbelehrung in vielerlei Hinsicht sprachlich unglücklich und teilweise auch inhaltlich unpassend ist, weil sie nicht alle in der Realität vorkommenden Vertragsvarianten erfasst. Der Gesetzgeber gibt in seinen Gestaltungshinweisen zur Widerrufsbelehrung beispielsweise verschiedene Alternativen für die Belehrung über den Fristbeginn an, aus welchen der Unternehmer nur EINE auswählen darf, obwohl mehrere passend und zur Abdeckung aller Vertragsvarianten auch erforderlich wären. Entscheidet sich der Unternehmer für eine Variante, hat dies zur Folge, dass bei anderen Vertragsvarianten eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt.

Wer nun meint, er sei auf der sicheren Seite, wenn er alle passenden Gestaltungsvarianten in die Belehrung aufnimmt oder auch ansonsten nur kleine, die Verständlichkeit der Erklärung vielleicht sogar förderliche sprachliche Änderungen vornimmt, die inhaltlich vermeintlich nichts ändern, irrt. Der BGH hat nun nochmals deutlich der teilweise von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung, bei nur „unerheblicher“ Abweichung gelte dennoch die Gesetzlichkeitsfiktion, eine Absage erteilt. Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion ausschließlich dann gilt, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung absolut wortgetreu übernommen und weder ein einziger Buchstabe noch Format oder Schriftgröße verändert werden (BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22). Im Streitfall ging es um einen Maklervertrag, den der Verbraucher erst nach 10 Monaten widerrufen hat. In der Widerrufsbelehrung war anstelle des in der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehenen Wortes „Vertragsabschlusses“ das Wort „Vertragsschlusses“ gewählt worden. Außerdem fehlte die (bei einem Maklervertrag sinnlose!) Belehrung darüber, dass die im Falle eines Widerrufs vorzunehmende Rückzahlung aller vom Kunden erhaltenen Zahlungen auch die Lieferkosten umfasst. Diese Abweichungen von der Musterbelehrung führten dazu, dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfiel, und die Widerrufsbelehrung in vollem Umfang – und zwar auch in den Passagen, die der Musterbelehrung entsprechen – einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Formuliert der Unternehmer eine eigene Belehrung, geht er ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Übernimmt er die Musterbelehrung, besteht die Gefahr, dass davon nicht alle Vertragskonstellationen erfasst werden. Dennoch ist letzteres ratsam mit dem Augenmerk darauf, dass möglichst die Gestaltungsvarianten gewählt werden, die die häufigsten Fälle abdecken. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bald der schon lange erhobenen Forderung nachkommt, endlich ein inhaltlich und sprachlich brauchbares Muster zu formulieren.

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin

 

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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