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29. Januar 2020
17.01.2020 | Zivilrecht:
WIEDER MAL: DER BGH ZU BEWERTUNGSPORTALEN (HIER: YELP)
Der BGH war in den vergangenen Jahren bereits häufiger mit Klagen gegen Betreiber von Online-Portalen befasst, die Nutzern die Möglichkeit bieten, Bewertungen von Dienstleistern einzustellen. Allein drei Urteile betrafen das Ärztebewertungsportal jameda.de. Dabei hat der BGH sehr rechtsgrundsätzlich entschieden, dass das Recht eines Arztes auf informationelle Selbstbestimmung – also zu sagen: „Ich will im Portal gar nicht genannt werden.“ – nicht stärker wiegt als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit. Heißt: Der betroffene Arzt kann nicht verlangen, von Bewertungen ganz generell verschont zu bleiben (BGH, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13).
Weiter zugunsten von Portalbetreibern hat der BGH die Pflicht von Portalbetreibern verneint, Beiträge vor deren Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Das sei einem Portalbetreiber aus Praktikabilitätsgründen nicht zumutbar. Jedoch müsse der Betreiber sicherstellen, dass eine gewissenhafte Prüfung von Beanstandungen der betroffenen Ärzte erfolgt, um deren Persönlichkeitsrecht hinreichend zu schützen (BGH, Urteil vom 01.02.2016, VI ZR 34/15). Als unzulässig beurteilt wurde vom BGH, dass ein Bewertungsportal (erneut jameda.de) Ärzten, die ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ gebucht hatten, Vorteile eingeräumt wurden, indem diese zahlenden Ärzte als „Anzeige“ im Profil anderer, nichtzahlender Ärzte gleicher Fachrichtung aus derselben Region angezeigt wurden. Damit verlasse – so der BGH – der Portalbetreiber seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler (BGH, Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17).
Erneut – und im vorliegenden Fall erstaunlich – „portalfreundlich“ entschied der BGH nun mit dem am 14.01.2020 verkündeten Urteil über die Darstellung von Bewertungen auf yelp.de (VI ZR 496/18). Dies ist im vorliegenden Fall deshalb erstaunlich, weil yelp.de die Bewertungen nicht eins zu eins als „neutraler Informationsmittler“ (siehe BGH-Zitat oben) weitergibt, sondern nach eigenen Kriterien mittels automatisierter Software kategorisiert, um so die aus Sicht von Yelp hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Von der Software berücksichtige Kriterien sind z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherigen Aktivitäten des Users auf Yelp. Darauf weist Yelp in seinem Portal ausdrücklich hin. Diese Kriterien führen dann dazu, dass Yelp bestimmte Beiträge von Usern als (von Yelp) „empfohlene Beiträge“ ausweist, andere als „nicht empfohlene Beiträge“. Die klagende Betreiberin eines Fitness-Studios sah sich dadurch benachteiligt, weil ein Beitrag mit (nur) drei Sternen über ihr Fitness-Studio als von Yelp empfohlen angezeigt wurde, während 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen von Yelp als momentan nicht empfohlen angezeigt wurden. Der BGH hat diese Praxis gebilligt. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer könne erkennen, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ seien durch die Berufs- und Meinungsfreiheit des Portalbetreibers geschützt. Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Diese Entscheidung kann man durchaus als problematisch ansehen, weil Portalbetreibern damit das Recht eingeräumt wird, Beiträge von Usern nach eigenen Kriterien höher oder niedriger zu gewichten und damit die durchschnittliche Bewertung eines Unternehmens zu beeinflussen.
Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz