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18.11.2021 | Erbrecht/Steuerrecht:
Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben sind bei der Erbschaftssteuer des Erben abziehbar
Der Bundesfinanzgerichtshof hatte in der Entscheidung vom 14.10.2021 und in seinem Urteil vom 06.05.2021 (Aktenzeichen II R 24/19) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil testamentarisch eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem ihrer Söhne, dem Kläger, ein Grundstück aus dem Nachlass. Nachdem die Mutter verstorben war, machte sein Bruder gegen diesen, zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend mit der Behauptung, sein Bruder habe mit der Mutter bewusst den Nachlass geschmälert, um seine testamentarisch vorgesehene Nacherbenstellung zu schmälern. Der Kläger schloss im zivilrechtlichen Verfahren einen Vergleich mit seinem Bruder und zahlte eine Abgeltungssumme zur Erledigung dessen Ansprüche. Diese Abgeltungszahlung wollte der Kläger rückwirkend erbschaftssteuermindernd berücksichtigt haben, und zwar bei der Besteuerung des von der Mutter geschenkten Grundstücks. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Klage vor dem Finanzgericht und die Klage vor dem BFH blieben für den Kläger erfolgreich. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. Diese Entscheidung sollte daher bei rückwirkender Änderung von Sachverhalten im Rahmen von Schenkungssteuerbescheiden berücksichtigt werden.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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