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27.06.2022 | Arbeitsrecht:
Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung bei sehr kurzer Vorbeschäftigung
Sachgrundlose Befristungen haben für den Arbeitgeber erhebliche Vorteile, da man das Ende eines Arbeitsverhältnisses verbindlich vereinbaren kann, ohne dass der Ausspruch einer Kündigung notwendig ist.
Grundsätzlich zulässig sind sachgrundlose Befristungen allerdings nur bei „Neueinstellungen“. Bestand zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis, so ist eine weitere sachgrundlose Befristung grundsätzlich unzulässig.
Problematisch und rechtlich unklar ist nach wie vor, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung beschäftigt werden soll, der bereits zuvor einmal auch ein Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber hatte, wenn dieses Arbeitsverhältnis sehr lange zurückliegt und nur von sehr kurzer Dauer war.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.12.2021, Az.: 7 AZR 530/20 entschieden, dass das Teilzeitbefristungsgesetz im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung Fälle ausschließt, in denen dies für die Parteien unzumutbar wäre.
Eine entsprechende Unzumutbarkeit kann nach dem Bundesarbeitsgericht dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer war.
Im entschiedenen Fall hat für den nach 13 Jahren erneut eingestellten Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von acht Wochen bestanden. In diesem Fall sei es für die Parteien unzumutbar, § 14 II 2 TzBfG anzuwenden, mit der Folge, dass in diesem Fall eine sachgrundlose Befristung für zulässig erachtet wurde.
Dieser Entscheidung kann man allerdings auch entnehmen, dass die Anforderungen an eine Auslegung dieser Vorschrift sehr hoch sind und, dass einem im Zweifel das Risiko bewusst sein muss, dass in Fällen einer Wiedereinstellung eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer selbst dann unwirksam sein kann, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis bereits sehr lange zurückliegt.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht