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12.01.2023 | Bankrecht:

Zustimmung zu Bankverträgen durch konkludentes Handeln?

Nach den Aus der „alten“ Zustimmungsfiktion in den AGB-Banken stellen sich neue Rechtsfragen rund um Alternativen

Die Bankpraxis sucht nach praktikablen und rechtssicheren Lösungen, um im Massengeschäft mit Verbrauchern einheitliche Vertragsstände herbeizuführen. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind die Zustimmung der Kunden zu neuen AGB oder Entgelten.

Das LG Hannover hat in einem bislang nicht rechtskräftigen Beschluss am 28.11.2022 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens folgende Klausel als unzulässig bewertet:

„Nutzen Sie Ihr Konto / Ihre Konten im gewohnten Umfang einfach weiter. Eine weitere Nutzung Ihres Kontos / Ihrer
Konten liegt insbesondere dann vor, wenn Sie

  • eine Überweisung tätigen (beleghaft, am SB-Terminal, telefonisch oder online)
  • lhre girocard (Debitkarte) oder Mastercard / Visacard (Kreditkarte) am Geldautomaten oder beim bargeldlosen
    Bezahlen einsetzen
  • gegen einen Rechnungsabschluss nach dessen Zugang keine Einwendungen innerhalb von sechs Wochen
    erheben und dadurch den Rechnungsabschluss genehmigen. Machen Sie lhre Einwendungen in Textform geltend,
    genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.

Ihre Annahme akzeptieren wir bis spätestens …“

Dies kritisiert das Landgericht Hannover:

„Die Beklagte gibt im Ergebnis damit im Verhältnis zur ihren Kunden einseitig die Voraussetzungen dafür vor, wann – anders als bisher – ein bestimmtes Verhalten oder auch ein Unterlassen der Kunden zu einer Änderung des bisherigen Vertrages führen soll, unabhängig davon, ob der Kunde damit eine Erklärung abgeben will oder – aus vom BGH benannten Gründen wie Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit oder Krankheit – nicht. Da die Beklagte damit die Bedingungen dafür einseitig vorgibt, unter denen (und in denen es regelhaft) zu einer Änderung des Vertragsverhältnisses kommt, handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen.“
(LG Hannover Urt. v. 28.11.2022 – 13 O 173/22, BeckRS 2022, 36766 Rn. 27, beck-online)

Es kann durchaus sein, dass diese Entscheidung so auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG Celle Bestätigung findet.

Lassen sich bereits Grundsätze festhalten?

Ja, folgende Aussagen dürften auch in der Zukunft belastbar bleiben:

  • Möchte eine Bank auf eine Zustimmungsfiktion zurückgreifen, sollte sie die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für Zahlungsdiensterahmenverträge nutzen.
  • Bankverträge unterliegen (auch) den allgemeinen Regeln für Vertragsschlüsse. Sofern kein Formerfordernis besteht, können Verträge – auch zwischen Kunde und Bank – auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten geschlossen werden.
  • Wann dies der Fall ist, bleibt stets eine Frage des Einzelfalls. Der Versuch, zuverlässig „Einzelfälle“ für das Massengeschäft herbeizuführen, ist nicht unproblematisch.
  • Keineswegs können Klauseln die allgemeine Rechtslage abändern (es bleibt ein Einzelfall) und so Rechtssicherheit für die Bank schaffen.
  • Es verbleiben aber gestalterische Spielräume, um mit Kunden umzugehen, die Änderungen von AGB oder Entgelten nicht ausdrücklich zustimmen.

 

Weitere Informationen zum Bankrecht

Rechtsanwalt Dr. Cornelius Held

Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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