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Bankrecht Nürnberg
BGH kippt Zustimmungsfiktion in AGB-Banken und -Sparkassen und damit jahrzehntelange Bankpraxis der Entgeltanpassung
27. April 2021
Bankrecht Nürnberg
BGH begründet Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion
31. Mai 2021
Bankrecht

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06.05.2021 | Bankrecht:

Zustimmungsfiktion gekippt – und jetzt?

Fragen und Antworten zum Urteil des BGH vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH hat zwei Klauseln der AGB-Banken und inhaltsgleich der AGB-Sparkassen als unwirksam beurteilt. Die Klauseln befassen sich mit der Änderung der AGB oder der Änderung von Zinsen und Entgelten. Kernstück ist, dass die Bank (oder Sparkasse) die beabsichtigte Änderung der AGB oder der Entgelthöhe mitteilt und den Kunden darauf hinweist, dass seine Zustimmung hierzu als erteilt gilt, falls er nicht binnen sechs Wochen widerspricht. Durch Einigung auf diese AGB regeln Bank und Kunde eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung bedeutet. Dies hat der BGH nun als Abweichung von den gesetzlichen Regelungen und unangemessene Benachteiligung angesehen. Dies führt zur Unwirksamkeit.

 

Wieso sieht der BGH hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher?

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlich. Es dürfte um Folgendes gehen: Verträge werden nach dem BGB durch ausdrückliche Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen oder geändert. Schweigen gilt dabei nicht als schlüssiges Verhalten. Hiervon weichen die AGB-Banken mit den Zustimmungsfiktionen ab. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung (zulasten der Verbraucher) durch AGB führt praktisch regelmäßig zu deren Unangemessenheit.

 

Welche Auswirkungen wird das für die Bankpraxis haben?

Ganz erhebliche. Die bisherige Praxis, Änderungen der AGB oder von Entgelten mit Vorlauf anzukündigen und sich dann mit vereinzelten Widersprüchen gesondert zu beschäftigen, ist kein zulässiger Weg mehr. Anders sieht dies nur beim Zahlungsdiensterahmenvertrag (früher: Girovertrag) aus. Hier sieht § 675g BGB eine Zustimmungsfiktion ausdrücklich vor. Dadurch könnten für Zahlungsverkehrskonten weiterhin Klauseln mit Zustimmungsfiktion vereinbart werden. Allerdings bleiben hierzu die Urteilsgründe des BGH abzuwarten.

 

Gilt das Urteil auch für Unternehmer?

Direkt nicht. Das BGH-Urteil befasst sich nur mit dem Verbrauchergeschäft. Allerdings drängt sich natürlich die Frage auf, ob die tragenden Argumente des BGH nicht zu übertragen sind. Das Recht der Kaufleute (dies ist noch immer der Schlüsselbegriff im HGB) kennt mit dem „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ einen weiteren gesetzlich geregelten Fall von schweigender Zustimmung. Klarheit wird aber wieder erst ein BGH-Urteil bringen, falls ihn ein Rechtsstreit eines Firmenkunden mit seiner Bank dazu erreicht.

 

Was passiert mit Entgelten, die mittels der Zustimmungsfiktion erhöht oder eingeführt wurden?

Diesen Entgelten könnte nun die vertragliche Grundlage fehlen. Die Willenserklärung des Verbrauchers – sein ausgebliebener Widerspruch – war dem BGH zufolge wohl gar keine Willenserklärung. Grundsätzlich können nicht vereinbarte Entgelte zurückverlangt werden, solange dieser Anspruch nicht verjährt oder verwirkt ist. Als der BGH die Bearbeitungsentgelte bei Darlehen als unzulässig beurteilt hatte, ließ er aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit nur die zehnjährige Verjährungsfrist gelten, nicht die kenntnisabhängige dreijährige Frist. Allerdings ist hier auch an eine ergänzende Vertragsauslegung zu denken. Danach ist zu ermitteln, was die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten. Diese Vorgehensweise ist vom BGH bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen anerkannt und vorgegeben.

 

Wie geht es weiter?

Die Bankenverbände werden die AGB-Banken und die AGB-Sparkassen überarbeiten. Außerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrages wird im Verbrauchergeschäft wohl nur die Möglichkeit bleiben, zu Änderungen der AGB oder Preiserhöhungen die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Möglichkeit muss in AGB eigentlich nicht geregelt werden, weil sie der BGB-Rechtslage entspricht.

Weitere Informationen zum Bankrecht
 

Rechtsanwalt Dr. Cornelius Held

Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

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