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28.02.2024 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt absoluten Abstand
In seinem Urteil vom heutigen Tag hat das BayObLG im Rahmen einer Musterfeststellungsklage unsere Rechtsauffassung bestätigt und klargestellt, dass unwirksame Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung konsequenterweise nur durch Heranziehung eines absoluten Zinsabstandes zwischen Vertragszins und Referenzzins mit Leben zu füllen sind. Es weicht insoweit von der Rechtsprechung des BGH ab. Alleine ein solches Vorgehen entspreche aber dem typischen Verständnis eines Sparers bei Vertragsabschluss, wonach sich die Zinsreihen parallel zueinander entwickeln. Dies gewährleiste, dass günstige Zinskonditionen gleichbleibend günstig und ungünstige Konditionen ebenso ungünstig blieben. Als Referenzzinsreihe für die schwellenlose Anpassung zieht das BayObLG die Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere / RLZ 8 bis 15 Jahre heran (vormals WU 9554).
Zudem hat das BayObLG betont, dass es auch bei Abdruck einer „Laufzeit“ von 1188 Monaten auf sparkassenseitig verwendeten Formularen stets eine Frage des Einzelfalls bleibt, ob mit der Verwendung des Formulars zugleich eine Änderungsvereinbarung geschlossen werden sollte. Insoweit hat es die Auffassung des BGH bestätigt, der mit Urteil vom 14.11.2023, Az. XI ZR 88/23 genau dies bereits zum Ausdruck gebracht hatte.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024, 101 MK 1/20 wird zeitnah auf der Website des bayerischen Justizministeriums veröffentlicht werden.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht