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10.12.2019 | Steuerrecht:

Erbschaftssteuerliche Nachversteuerung bei Eigentumsaufgabe eines Familienheimes

Der Bundesfinanzhof hat in der Mitteilung vom 28.11.2019 auf sein Urteil vom 11.07.2019 (Az.: II R 38/16) hingewiesen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann verstarb. Seine Ehefrau beerbte ihn und bewohnte das geerbte Einfamilienhaus weiterhin. 1 ½ Jahre nach dem Erbfall schenkte sie dieses Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und zog auch nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hat.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG ist zu gewähren, wenn der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sogenannten Familienheim von Todeswegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt. Das Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich „zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bestimmt werden. Aufgrund der sogenannten Nachversteuerungstatbestandes entfällt diese Steuerbefreiung rückwirkend für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert.

Das Finanzgericht und auch der BFH bestätigen das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohnungseigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das Gleiche gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Auch der Vorbehalt eines Nießbrauchs ändert daran nichts.

Zum Zwecke der Steuerbefreiung muss also nicht nur darauf geachtet werden, dass die selbstbewohnte Immobilie weitere 10 Jahre bewohnt wird. Auch eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerschädlich.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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