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02.02.2024 | Erbrecht
Grabbeigabe durch einen Testamentsvollstrecker ist auch bei Auswirkungen auf ein Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig
Beziehen sich ein Vermächtnis und eine vermeintlicher Auftrag des Erblasser zu einer Grabbeigabe auf die selben Schmuckgegenstände, so handelt der Testamentsvollstrecker nicht pflichtwidrig, wenn er die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs durch die Beigabe in das Grab vereitelt. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Entscheidung vom 19.12.2023 (Aktenzeichen: 21 W 120/23) entschieden:
Die Erblasserin hatte ein Testament errichtet und setzte ihre drei Kinder (Beteiligte zu 1) bis 3)) als Erben zu gleichen Teilen ein. Zusätzlich vermachte sie der Beteiligten zu 3) vorab ihren Schmuck. Später ordnete die Erblasserin in einem notariellen ergänzenden Testament Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – die Eheringe und eine Kette mit ins Grab, obwohl die Beteiligten zu 1) und 3) mit dieser Grabbeigabe nicht einverstanden waren. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Der Antrag wurde nach Vernehmung einiger Zeugen vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht führte hierbei aus, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Grabbeigabe nicht auf den Wunsch der Erblasserin zurückzuführen ist. Die Erblasserin sei nicht daran gehindert, zu Lebzeiten einer Vertrauensperson rechtsverbindlich einen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden.
Unterstellt man diesen Wunsch der Erblasserin, sei dies ein wirksamer Auftrag zu Lebzeiten an den Beteiligten zu 2). Diesen Auftrag hätten allenfalls die drei Erben gemeinsam widerrufen können, was nicht erfolgt ist. Der Testamentsvollstrecker hatte nun einerseits die Pflicht, das Vermächtnis zu erfüllen. Andererseits hatte er von der Erblasserin den Auftrag, die Vermächtnisgegenstände im Wege einer Grabbeigabe zu verwenden.
Die Entscheidung für die Grabbeigabe sei nicht pflichtwidrig gewesen. Zumindest liege keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, so dass eine Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen eines groben Pflichtverstoßes nicht vorliegt und eine Haftung des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht kommt.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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