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11.12.2020 | Gesellschaftsrecht:
Fristenfalle bei der Anfechtung gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse
GmbH-Gesellschafter sollten erst recht wachsam sein, wenn sie an Gesellschafterversammlungen nicht teilnehmen.
Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az.: 8 U 2611/19) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der spätere Kläger war Gesellschafter an eine GmbH und geriet in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Seine Mitgesellschafter beabsichtigten in Folge der Eröffnung der Insolvenz, die Geschäftsanteile zwangsabtreten zu lassen, entsprechend der Regelung in der Satzung. Die erste Gesellschafterversammlung war nicht beschlussfähig, da in der Satzung aufgenommen war, dass alle Gesellschafter anwesend sein müssen. Bei der Einberufung der Folgeversammlung wurde satzungskonform darauf hingewiesen, dass diese auch bei Abwesenheit einzelner Gesellschafter beschlussfähig sei.
Weder der insolvente Schuldner noch der Insolvenzverwalter erschienen zu dieser Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung fand am 13.12.2018 statt. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, dass Teile der Geschäftsanteile des insolventen Gesellschafters abzutreten sind. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2018 wurde dem Insolvenzverwalter des Schuldners und dem späteren Kläger am 10.01.2019 übersandt. Dieser erhob am 11.02.2019 Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass, soweit keine satzungsrechtliche Regelung vorhanden ist, die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG Anwendung findet. Diese Monatsfrist beginne bei Abwesenheit eines Gesellschafters grundsätzlich erst mit Zustellung des Protokolls. Allerdings habe hier der Kläger seine Obliegenheitspflicht zur zeitnahen Erkundigung über das Ergebnis der Gesellschafterbeschlüsse verletzt. Diese Pflicht habe bestanden, da der Gesellschafter bei der zweiten Gesellschafterversammlung, ohne erhebliche Gründe an der Teilnahme gehindert zu sein, an dieser nicht teilgenommen hat. In diesem Falle gelte eine Erkundigungsfrist von 2 Wochen nach Ablauf der Beschlussfassung, so dass die eingereichte Klage nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Dresden, dass eine Erkundigungspflicht besteht, wurde bis jetzt von anderen Gerichten nicht bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde auch Revision zum BGH eingelegt (Az. II ZR 101/20). Eine Entscheidung des BGHs liegt noch nicht vor.
Aus diesem Grunde sollte die Entscheidung bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BGH unbedingt eingehalten werden. Das heißt, Gesellschafter sollten sich aktiv um das Ergebnis einer Gesellschafterversammlung bemühen, wenn sie an dieser nicht teilgenommen haben. Anderenfalls droht der Lauf der Monatsfrist, ohne dass dies dem Gesellschafter bekannt ist.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht