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21.12.2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht:

Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 09.12.2022 erneut Stellung zu der Rechtsfrage genommen, ob ein Bausparer bei einem sogenannten Bonus-Bausparvertrag Anspruch auf Bonuszinsen hat, wenn der Vertrag von der Bausparkasse gekündigt wird (und ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen worden war).

In den Allgemeinen Bausparbedingungen ist regelmäßig vereinbart, dass ein Bonuszins (nur) geschuldet wird, wenn der Bausparer nach Zuteilungsreife auf das Bauspardarlehen verzichtet oder der Bausparer den Vertrag selbst kündigt.

Viele Bausparer sehen dies als bloße Formalie und meinen, Bonuszinsen auch dann geltend machen zu können, wenn der Bausparvertrag von der Bausparkasse gekündigt wird.

Der 3. Zivilsenat beim OLG Celle, der schon häufiger über diese Rechtsfrage entscheiden musste, fasst in seinem Beschluss vom 09.12.2022 seine bisherige Rechtsprechung und die Argumente gut zusammen.

Die Nichtannahme des Bauspardarlehens nach Zuteilungsreife ist als bloßes „Schweigen“ zu werten, dem nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen kein Erklärungsgehalt zukommt. Sie enthält schon aus diesem Grund kein an die Bausparkasse gerichtetes Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB.

Die bloße Untätigkeit des Bausparers nach der Kündigung hat ebenfalls keine Erklärungswirkung. Grund hierfür ist, dass der Bausparer das Bauspardarlehen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin in Anspruch nehmen könnte bzw. kann. Würde die Bausparkasse die fehlende Reaktion des Bausparers eigenmäßig als Verzicht auslegen, hätte die Bausparkasse dem Bausparer diese ihm nach dem Vertrag noch offen stehende Möglichkeit genommen.

Teilt der Bausparer auf einem Vordruck der Bausparkasse dieser seine Kontoverbindung zur Übermittlung des Bausparguthabens mit, stellt auch dies keinen wirksamen Verzicht auf die immer noch mögliche Inanspruchnahme des Bauspardarlehens dar. Auch wenn der Bausparer ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, wird ihm das Bausparguthaben ausbezahlt. Die Mitteilung des Empfängerkontos kann daher nicht als Verzicht für das Bauspardarlehen gewertet werden. Selbiges gilt, wenn der Bausparer einen ihm übersandten Verrechnungsscheck einlöst. Auch die nach den meisten Bausparbedingungen vorgesehenen doppelten Voraussetzungen, nämlich die Notwendigkeit der Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages und der Erklärung eines Verzichtes auf das Bauspardarlehen stellen keine bloße Förmelei dar. Ein Bonuszinsanspruch entsteht nur, wenn der Bausparer beide Erklärungen rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist abgibt (oder sogar vor Ablauf der letzten Möglichkeit zur Zuteilungsannahme, sofern diese in den ABB gesondert geregelt ist).

Die Abgabe entsprechender Erklärungen des Bausparers nach Vertragsbeendigung lösen den Bonuszinsanspruch erst recht nicht aus, da es selbstverständlich ist, dass Erklärungen in einem Vertragsverhältnis nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Relevanz entfalten können (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2022 gemäß § 522 ZPO, Az.: 3 U 88/22).

 

Rechtsanwalt Johannes Meinhardt, M.B.A.

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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