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21.12.2023 | Gesellschaftsrecht
Neues Gesellschaftsregister zum 01.01.2024 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Das Gesetz über die Modernisierung der Personengesellschaft (MoPeG) schafft zum 01.01.2024 ein neues Register für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (GbR). Das bedeutet, dass sich GbRs zum 01.01.2024 in den neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Es besteht kein Eintragungszwang. Nicht jede GbR muss sich im Register eintragen lassen. Allerdings besteht eine Eintragungspflicht, wenn GbRs an Grundstücken beteiligt sind und Grundbucheintragungen an diesem Grundstück erforderlich sind.
Ist eine GbR an einer anderer Gesellschaft beteiligt, die eine Eintragungspflicht hat (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG oder Aktiengesellschaft) und eine Änderung in diesem Handelsregister der Hauptgesellschaft erforderlich ist, muss sich die GbR ebenfalls eintragen lassen. Eine Eintragung ist also erforderlich bei:
- Kauf, Verkauf oder Belastung eines Grundstückes;
- Kauf oder Verkauf von Geschäftsanteilen an eine GmbH oder sonstigen eintragungspflichtigen Gesellschaften.
Sollte Ihre GbR solche Beteiligungen halten, wird empfohlen, bereits jetzt eine Eintragung vorzunehmen. Im Grundbuch wird die GbR dann als eGbR eingetragen. Das Gleiche gilt im Handelsregister oder im Aktienregister.
Eine jetzige Eintragung vermeidet später erhebliche Verzögerungen und Probleme bei der Durchführung der geplanten Rechtsgeschäfte und deren Abwicklung.
Das bedeutet:
Ist z. B. eine GbR Eigentümer einer Immobilie oder eines Geschäftsanteils einer GmbH, kann die GbR die Immobilie oder die Geschäftsanteile nach dem 01.01.2024 nur veräußern oder das Grundstück belasten, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist und das Grundbuch berichtigt ist.
Für die Eintragung ist es erforderlich, dass eine Unterschriftsbeglaubigung unter die vom Notar vorbereitete Registeranmeldung erfolgt. Die Eintragung erfolgt beim jeweiligen zuständigen Amtsgericht des Vertragssitzes der GbR. Die Mindestanforderungen an die Eintragung sind folgende:
- Name der Gesellschaft,
- Vertragssitz,
- Anschrift,
- Angaben zu den Gesellschaftern,
- Vertretungsbefugnis nach außen hin.
Das neue Gesellschaftsregister der GbR ist öffentlich zugänglich.
Zusätzlich ist eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich.
Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht