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05.07.2022 | Erbrecht
Bargeld bedeutet Bargeld – Vorsicht bei der Testamentsformulierung
Das Oberlandesgericht München hatte in der Entscheidung vom 05.04.2022 (Az. 33 U 1473/21) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der vermögende Erblasser hat ein Testament hinterlassen. In dem Testament hat er festgelegt, dass der Kläger als Vermächtnisnehmer 1/19 des vorhandenen Bargeldes erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer ging davon aus, dass der Erblasser mit dem Begriff „Bargeld“ das gesamte Geldvermögen meinte, insbesondere auch private Bankkonten und nicht nur das zum Zeitpunkt seines Ablebens vorhandene physische Bargeld (Scheine und Münzen) meinte, sondern auch Edelmetalle, Fondanteile und Aktien. Auf dieser Basis errechnete der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 Million Euro und machte diesen gerichtlich geltend. Diese Auslegung des Begriffes „Bargeld“ lehnte das Oberlandesgericht München jedoch ab. Nach der Gestaltung des Testaments und dem Wortlaut sei davon auszugehen, dass der Erblasser nur die zu seinem Todeszeitpunkt physisch vorhandenen Münzen und Geldscheine meinte und keine Konten, Wertpapiere oder Edelmetalle. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff weit auszulegen sei, enthalte das Testament nicht und eine allgemeine Auslegungsregel, dass der Begriff „Bargeld“ weit auszulegen sei, sei dem Oberlandesgericht nicht bekannt. Aus diesem Grunde sollte jeder bei der Formulierung eines Testamentes auf den genauen Wortlaut achten und gegebenenfalls auch definieren, welche Vermögenswerte von einem Vermächtnis erfasst werden sollen. Hätte der Erblasser beispielsweise formuliert, dass von dem Vermächtnis sein gesamtes Barvermögen, Kontoguthaben, Depotbestände und Edelmetalle erfasst wären, wäre diese Regelung eindeutig gewesen.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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