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14.11.2023 | Arbeitsrecht:
Bewerbungsprozess – Unterlassene Information des Betriebsrats über die Bewerbung eines Schwerbehinderten kann Schadensersatzansprüche auslösen!
Wenn eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (regelmäßiger Personalrat) hierüber unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu informieren. Unterlässt er dies und wird der schwerbehinderte Bewerber anschließend abgelehnt, so indiziert bereits die fehlende Information des Betriebsrats eine Diskriminierung, mit der Folge, dass bereits dies für sich allein einen Entschädigungsanspruch auslöst. Allein ein diesbezüglicher Sachvortrag ist seitens des abgelehnten Bewerbers ausreichend; den Arbeitgeber trifft in diesen Fällen die volle Darlegungslast das Gegenteil zu beweisen, was regelmäßig in der Praxis nicht möglich ist. Wie das das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 14.06.2023 ausführte begründet allein der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Der Bewerber müsse einen solchen Verfahrensverstoß in Ermangelung eines Einblicks in die Betriebsorganisation auch nur behaupten. Den Arbeitgeber wiederum treffe die Pflicht zum Vollbeweis, dass die Ablehnung der Einstellung auf anderen als den in § 1 AGG genannten Gründen beruhe.
Es ist daher dringend zu empfehlen, einen Automatismus im Unternehmen einzurichten, der dazu führt, dass jede Bewerbung eines Schwerbehinderten sofort an die zuständigen Stellen weitergeleitet wird.
BAG Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 163/22
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht