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12.07.2023 | Arbeitsrecht:

Bundesarbeitsgericht „kippt“ gängige Klausel eines vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts (z.B. Weihnachtsgeld):

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2023 (Az. 10 AZR 109/22) entschieden, dass die nachfolgende Klausel zur Zahlung von Weihnachtsgeld in Verbindung mit einer sogenannten einfachen Schriftformklausel unwirksam sei:

Klausel zur Freiwilligkeit:
[3.] lit. e) „… Die Zahlung von Sonderzuwendungen, insbesondere von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Zahlung mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. …“

Schriftformklausel:
[10.] „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Das Bundesarbeitsgericht sah in der Kombination dieser beiden Formulierungen die Gefahr, dass Arbeitnehmer schlussfolgern, dass auch spätere individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über zusätzliche Zahlungen von dieser Klausel erfasst seien mit der Folge, dass sie für gänzlich unwirksam erklärt wurde.

Es empfiehlt sich daher, die Klauseln zu Sonderzuwendungen (insbesondere zum Weihnachtsgeld) überprüfen zu lassen und die oben dargestellte Ziffer [10.], d.h. einfache Schriftformklauseln, nicht mehr zu verwenden, sondern stattdessen ausdrücklich aufzunehmen, dass individuelle Nebenabreden zulässig sind.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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