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04.01.2019 | Prozessrecht:
FORTSCHRITT NOTWENDIG: VERHANDLUNGEN IN ZUKUNFT AUCH IN ENGLISCH?
„Die Gerichtssprache ist deutsch“. Dieser Grundsatz ist in § 184 Gerichtsverfassungsgesetz niedergelegt und soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit an Gerichtsverhandlungen als Zuhörer teilnehmen und jeder Gerichtsverhandlung folgen kann. Dieser Grundsatz ist den Lehren aus der Weimarer Verfassung geschuldet. Es soll keine „Geheimjustiz“ geben.
Was einst dem Transparenzgebot – wie man dies heute bezeichnen würde – geschuldet war, führt bei internationalen Verträgen dazu, dass zunehmend die Zuständigkeit angelsächsischer Gerichte (bis zur Vollendung des Brexit) oder privater Schiedsgerichte in internationalen Verträgen zwischen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen vereinbart wird.
Um dem entgegenzuwirken, hat das Landgericht Frankfurt am Main Anfang des Jahres 2018 eine englischsprachige Kammer für Handelssachen eingerichtet und die Möglichkeit eröffnet, die mündliche Verhandlung in englischer Sprache durchzuführen. Dem ist im Mai 2018 das Landgericht Hamburg gefolgt. Dort bieten eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen an, dass auf Englisch verhandelt werden könne. Schriftsätze und Urteile müssen weiterhin auf Deutsch verfasst werden, weil deutsch – wie eingangs erwähnt – als Gerichtssprache gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahre 2014 mit dem Ziel der Einführung von englischsprachigen Kammern für internationale Handelssachen ist in den Mühlen der deutschen Gesetzgebung stecken geblieben.
Auch im Landgericht Nürnberg-Fürth wird auf Initiative der IHK über Sinn, Notwendigkeit und Akzeptanz der Möglichkeit einer englischsprachigen Verhandlung (insbesondere vor einer der Kammern für Handelssachen) nachgedacht.
In Frankfurt und in Hamburg wurde die eröffnete Möglichkeit der Vereinbarung einer englischsprachigen Verhandlung bislang kaum angenommen; die Fälle können an einer Hand abgezählt werden.
Nichtsdestotrotz ist es sicherlich sinnvoll, die Entwicklung in der Metropolregion Nürnberg kurzfristig aufzugreifen und umzusetzen, um zu verhindern, dass der Gerichtsstandort an Bedeutung für internationale Verträge verliert. Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass die Zahl der Streitigkeiten, in denen Englisch als Gerichtssprache vereinbart wird, kurzfristig signifikant steigt, sollte doch verhindert werden, dass die Zahl der Verträge, in denen London, Frankfurt oder Hamburg als Gerichtsstandort verbindlich vereinbart wird, zu Lasten der Metropolregion Nürnberg zunimmt.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht