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04.11.2021 | Erbrecht:
Hat ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Vorlage von Belegen?
Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.08.2021 (Aktenzeichen 33 U 325/21) ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht besteht und hob damit das abweichende Urteil des Landgerichts München auf. § 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zum Todestag. Nach herrschender Rechtsprechung beinhaltet dieser Anspruch jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Angaben. Der beklagte Erbe hatte u. a. auch die Herausgabe der Meldungen nach § 33 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt verweigert. Diese Meldungen enthalten die Kontostände des Erblassers zum Todestag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts besteht aber auch hinsichtlich dieser Dokumente kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe. Der Pflichtteilsberechtigte muss insoweit den Angaben des Erben vertrauen. Soweit der Pflichtteilsberechtigte dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Erben nicht hat, gibt es für Pflichtteilsberechtigte jedoch noch andere Möglichkeiten. Dieser hat nämlich einen Anspruch darauf, dass die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das von einem Notar erstellt wurde. Dieser Notar ist dann verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen selbst einzusehen und die entsprechenden Daten in das Nachlassverzeichnis zu übertragen. Damit erhält der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht direkt Einblick in die Unterlagen, aber der Notar hat den Einblick und wird die Angaben auch korrekt in das Nachlassverzeichnis übernehmen. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist meist kompliziert, da zuerst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durchgesetzt werden müssen und anschließend noch der Zahlungsanspruch. Das Gleiche gilt natürlich für die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen durch den Erben.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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